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Team

Alke Helene Sundermann, LL.M.

Senior Associate

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Hamburg

Sundermann

Alke Sundermann LL.M. (Münster) ist Rechtsanwältin bei Littler in Hamburg. Sie berät in den Schwerpunkten Prozessführung, Betriebliches Mitbestimmungsrecht sowie Kündigungsrecht. Vielseitige berufliche und persönliche Erfahrungen ermöglichen es ihr, sowohl die Perspektive ihrer Mandanten als auch die Interessen der Gegenseite zu verstehen. Mit ihrer Mischung aus Empathie und Durchsetzungsstärke findet sie Lösungen, die alle Beteiligten zufriedenstellen.

Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch

Schwerpunkte

  • Individualarbeitsrecht

  • Betriebliches Mitbestimmungsrecht

  • Prozessführung

  • Vertragsgestaltung und -prüfung

Karriere

  • Fachanwältin für Arbeitsrecht seit, 2024

  • Legal Counsel bei EDEKA VERBAND kaufmännischer Genossenschaften e.V. (Arbeitsrecht), 2022–2023

  • Associate bei Eversheds Sutherland (Arbeitsrecht), 2020–2022

  • davor WissMit bei BCLP (Arbeitsrecht) und Addleshaw Goddard (Arbeitsrecht) sowie Wahlstation bei British American Tobacco (HR/IR)

Ausbildung

  • LL.M. Masterstudium ›Arbeitsrecht‹ an der JurGrad gGmbH, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, 2023

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht (theoretischer Teil), 2021

  • Referendariat am OLG Schleswig, 2017–2019

  • Fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Juristen im Common Law an der WWU Münster (FFA) mit Praktikum am Superior Court of Juvenile Justice in San Francisco, 2014

  • Auslandssemester (ERASMUS) an der Université Paris X Nanterre, Paris, 2014

  • Studium Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms Universität (WWU) Münster, 2011–2016

Beiträge und Meldungen

Blogbeitrag
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Einseitige Rücknahme der Elternzeit? BAG stärkt Planungssicherheit für Arbeitgeber

Oktober 2026

  • Alke Helene Sundermann
Kann ein Arbeitnehmer eine bereits angemeldete Elternzeit einseitig zurücknehmen, weil die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme noch vor Beginn entfallen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erteilt dem nun eine klare Absage (BAG, Urteil vom 6. Oktober 2026 – 9 AZR 11/26). Ein wirksam erklärtes Elternzeitverlangen bleibt grundsätzlich verbindlich. Das schafft Planungssicherheit für Arbeitgeber, die sich bereits auf die Abwesenheit eingestellt haben.
Blogbeitrag
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Vier Jahre sachgrundlose Befristung? Was die geplante Reform für Arbeitgeber bedeutet

August 2026

  • Johanna Kreienkamp
  • Alke Helene Sundermann
Anfang Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss eine deutliche Ausweitung der sachgrundlosen Befristung angekündigt: Arbeitsverhältnisse sollen ohne Sachgrund bis zu 48 Monate befristet und bis zu sechsmal verlängert werden können; auch eine „erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber“ ist vorgesehen. Für Arbeitgeber bedeutet das mehr Flexibilität. Offen sind jedoch weiterhin einige Punkte, wie die Geltung des Vorbeschäftigungsverbots, die Behandlung von laufenden Befristungen und der zeitliche Anwendungsbereich der neuen Regelungen.
Blogbeitrag
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AU ab Tag 1: Was sich ändert, was bleibt – und was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Juli 2026

  • Alke Helene Sundermann
  • Johanna Kreienkamp
Anfang Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD angekündigt, die AU-Bescheinigungspflicht auf den ersten Erkrankungstag vorzuziehen und die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer klingt das zunächst nach einer grundlegenden Verschärfung. Tatsächlich ändert sich weniger als erwartet – die eigentlichen Herausforderungen liegen in den Details, die erst ein Gesetzentwurf klären muss.
Blogbeitrag
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Drei Wochen Urlaub am Stück? Arbeitgeber dürfen nicht pauschal begrenzen!

April 2026

  • Alke Helene Sundermann
Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat mit Beschluss vom 02. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) eine in der Praxis verbreitete Annahme korrigiert: Arbeitgeber dürfen den Erholungsurlaub nicht pauschal auf zwei Wochen begrenzen. Die Entscheidung enthält wichtige Klarstellungen – auch zur Durchsetzung von Urlaubsansprüchen im Eilverfahren.
Blogbeitrag

Außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens

Juli 2024

  • Johanna Kreienkamp
  • Alke Helene Sundermann
Zwischen dem privaten und dienstlichen Lebensbereich ist grundsätzlich strikt zu trennen. Außerdienstliches Verhalten kann daher nur in sehr engen Grenzen eine Kündigung rechtfertigen. Eine außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens kommt nur dann in Betracht, wenn ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Fehlt ein solcher Zusammenhang, scheidet eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung regelmäßig aus.
Blogbeitrag

Digitalisierung bei Einstellungen: Betriebsräte müssen künftig auch digitale Bewerbungsunterlagen akzeptieren

April 2024

  • Alke Helene Sundermann
  • Johanna Kreienkamp
Betriebsräte müssen bei Einstellungsprozessen fortan auch digitale Bewerbungsunterlagen akzeptieren, solange sie denselben Informationsgehalt bieten wie traditionelle Papierdokumente. Dies bedeutet, dass Unternehmen ihre Einstellungsprozesse digitalisieren können, solange sie sicherstellen, dass der Betriebsrat alle notwendigen Informationen erhält.