Anfang Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD angekündigt, die
AU-Bescheinigungspflicht auf den ersten Erkrankungstag vorzuziehen und die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer klingt das zunächst nach einer grundlegenden Verschärfung. Tatsächlich ändert sich weniger als erwartet – die eigentlichen Herausforderungen liegen in den Details, die erst ein Gesetzentwurf klären muss.
Bislang nur politischer Beschluss – § 5 EFZG gilt weiter
Grundlage ist das am 2. Juli 2026 veröffentlichte „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor; Bundeskanzler Merz hat angekündigt, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abzuschließen. Bis dahin gilt § 5 EFZG unverändert.
Auf der Pressekonferenz vom 2. Juli 2026 hat Herr Merz ausdrücklich bestätigt: Betriebe sollen durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag von der neuen Regel abweichen können. Ob das nur zugunsten der Beschäftigten möglich ist – etwa eine beibehaltene Dreitagesfrist – oder auch in beide Richtungen, klärt erst der Gesetzentwurf. Für Arbeitgeber besteht deshalb derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Was viele nicht wissen: Den Nachweis ab Tag 1 können Arbeitgeber bereits heute verlangen
Die geplante Reform macht eine bestehende Arbeitgeberbefugnis zum gesetzlichen Regelfall: Nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG sind Arbeitgeber bereits dazu berechtigt, eine ärztliche Bescheinigung früher als nach drei Tagen zu verlangen – somit auch schon ab dem ersten Krankheitstag ohne besonderen Anlass. Grenzen bestehen lediglich bei willkürlichen oder diskriminierenden Anordnungen.
Bei gesetzlich Versicherten läuft die Nachweispflicht seit Einführung der verpflichtenden eAU zum 1. Januar 2023 anders ab: Geschuldet ist nicht die Vorlage einer Papierbescheinigung, sondern die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Die Daten übermittelt die Arztpraxis; der Arbeitgeber ruft sie bei der Krankenkasse ab.
Offene Umsetzungsfragen – was das Gesetz noch regeln muss
Mehrere praktische Fragen bleiben ohne Gesetzentwurf ungeklärt. Was gilt als „erster Tag" – der erste Kalendertag oder der erste krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitstag? Das ist für Schichtmodelle, Wochenenden und Feiertage entscheidend. Welche Möglichkeiten rückwirkender Feststellung oder Videosprechstunde bleiben nach dem Wegfall der Telefonkrankschreibung erhalten? Und wie Arztpraxen den zu erwartenden Ansturm bewältigen sollen, wenn plötzlich jeder Erkrankte bereits am ersten Tag eine Bescheinigung benötigt – auch das darf mit Spannung erwartet werden.
Hinzu kommt eine begriffliche Ungereimtheit: Der Koalitionsbeschluss spricht von einer verpflichtenden „Vorlage“ der AU-Bescheinigung – dabei legen gesetzlich Versicherte seit 2023, wie beschrieben, gar nichts mehr vor. Wie sich eine gesetzliche Vorlagepflicht mit dem bestehenden eAU-Verfahren vereinbaren lässt, bleibt offen.
Kein Nachweis = kein Lohn? Nicht automatisch
Wer krank ist, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung – unabhängig davon, ob er eine Bescheinigung vorlegt oder nicht. Entscheidend ist allein, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hat (§ 3 EFZG). Den Nachweis müssen Beschäftigte im Zweifel selbst erbringen.
Für Arbeitgeber bedeutet das – und zwar bereits heute: Ein erfolgloser eAU-Abruf allein reicht nicht aus, um die Entgeltfortzahlung einzustellen. Das kann ein technischer Fehler sein - oder ein Hinweis darauf, dass der Beschäftigte wirklich nicht beim Arzt war. § 7 EFZG wurde für das Papiersystem geschrieben und gibt darauf keine klare Antwort. Diese Lücke besteht schon heute – die Reform wäre die Gelegenheit, sie endlich zu schließen.
Für die Praxis bedeutet das:
Die angekündigte und viel diskutierte AU-Pflicht ab Tag 1 klingt nach Verschärfung – sie macht jedoch voraussichtlich nur eine bestehende Arbeitgeberbefugnis zum gesetzlichen Standard. Entscheidend wird sein, wie weit die angekündigte Öffnungsklausel reichen wird: Abweichungen per Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag sollen möglich sein. Bis zur Vorlage des Gesetzesentwurfs lohnt es sich, die Situation als Anlass zu nutzen und die eigene Aufstellung zu prüfen.
Konkret empfiehlt sich:
Verträge und Richtlinien prüfen: Sind Anzeigepflicht und Nachweispflicht bei Krankheit klar geregelt? Besteht bereits eine Attestpflicht ab Tag 1?
Strategische Position definieren: Will das Unternehmen generell ein Attest ab dem ersten Tag oder nur in bestimmten Konstellationen – etwa bei häufigen Kurzerkrankungen?
Mitbestimmung beachten: Wer die Attestpflicht ab dem ersten Tag schon jetzt betrieblich einführen oder verschärfen möchte, muss den Betriebsrat einbinden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Nach Inkrafttreten des Gesetzes entfällt die Mitbestimmung beim „Ob“ – nicht aber bei der Ausgestaltung etwaiger Ausnahmen und Prozesse.
Bis zur Vorlage des Gesetzentwurfs gilt daher: besser abwarten – wer jetzt voreilig handelt, muss im Zweifel später noch einmal nachsteuern.
Stand: 16. Juli 2026
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