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Update: Die Teilarbeitsunfähigkeit kommt zum 1. Januar 2028

lit_portraits_840x840px_querbach-(1).png Dr. Nico Querbach

August 2026

Lesedauer: Min

Im Mai hatten wir über die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit berichtet, die die Bundesregierung als Teilaspekt ihrer Gesundheitsreform geplant hatte. Inzwischen ist die Gesundheitsreform beschlossen und das Gesetz verkündet. Damit wird die Feststellung einer Teilarbeitsunfähigkeit künftig ab dem 1. Januar 2028 möglich sein. Inhaltlich hat der Gesetzgeber die Regelungen über die Teilarbeitsunfähigkeit noch einmal angepasst.

Die Gesundheitsreform ist beschlossen und verkündet

Trotz hitziger Debatten und breitem Gegenwind haben der Bundestag und später der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben am 10. Juli 2026 zugestimmt. Damit haben sie zugleich die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit beschlossen. Sie wird künftig in § 44c SGB V normiert und unter anderem durch die Regelung zum Teilkrankengeld ergänzt. Das Gesetzespaket ist am 24. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Was hat sich im Gesetzgebungsverfahren noch geändert?

Der Gesetzgeber hat den ursprünglichen Gesetzesentwurf angepasst. Neben rein systematischen Veränderungen oder einer Konkretisierung des elektronischen Arbeitgebermeldeverfahrens sind insbesondere folgende Anpassungen nennenswert:

  • Der Arbeitgeber muss der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung aktiv zustimmen. Erklärt sich der Arbeitgeber nach Anzeige des Arbeitnehmers nicht oder nicht innerhalb von sieben Kalendertagen, gilt die ärztliche Feststellung als vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ursprünglich war geplant, dass der Arbeitsplatz als geeignet und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sich der Arbeitgeber nicht binnen der 7-Tages-Frist äußert. Diese Fiktion ist zugunsten der Arbeitgeber entfallen.

  • Das Gesetz sieht eine „Rückfalloption“ auch bei Abbruch der Teilarbeitsunfähigkeit vor. Danach haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Option, die Teilarbeitsunfähigkeit in Textform vorzeitig zu beenden. Anschließend gilt die Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit als Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit.

  • Die Vergütungsfolgen sind nun ausdrücklich im Gesetz geregelt. An den Zahlungspflichten des Arbeitgebers ändert sich jedoch nichts.

  • Die Neuregelung in § 44c SGB V tritt nunmehr erst am 1. Januar 2028 in Kraft, nicht mehr wie ursprünglich geplant am 1. Januar 2027.

  • Die Neuregelung soll zu einem späteren Zeitpunkt evaluiert werden. Hierbei soll auch die Wirksamkeit der Teilarbeitsunfähigkeit im Vergleich zu der stufenweisen Wiedereingliederung und dem betrieblichen Eingliederungsmanagement Beachtung finden.

Das Grundkonzept bleibt trotz Anpassungen im Wesentlichen unverändert

Trotz der genannten Änderungen blieb die Grundstruktur unangetastet. Zusammengefasst gelten folgende Voraussetzungen für die teilweise Erbringung einer Arbeitsleistung bei einer Teilarbeitsunfähigkeit:

  • Der Arbeitnehmer ist gesetzlich versichert und voraussichtlich länger als vier Wochen arbeitsunfähig erkrankt.

  • Der Arbeitnehmer ist mit der Erbringung einer teilweisen Arbeitsleistung einverstanden.

  • Ein Arzt stellt eine Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fest.

  • Der Arbeitnehmer zeigt dem Arbeitgeber die Bereitschaft zu einer teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung unter Angabe des festgestellten Umfangs und des attestierten Zeitraums an.

  • Der Arbeitgeber stimmt der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung zu. Die Zustimmung muss er innerhalb von sieben Kalendertagen ab Anzeige durch den Arbeitnehmer erklären. Es bleibt dabei, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines geeigneten Arbeitsplatzes hat.

  • Stimmt der Arbeitgeber zu, hat er dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Textform mitzuteilen.

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses steht noch aus

Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit zwar politisch entschieden. Allerdings bleibt die nähere Ausgestaltung der Teilarbeitsunfähigkeit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorbehalten. Die Richtlinie soll insbesondere konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen Ärzte eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen sollen.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Aus Arbeitgebersicht hat sich die Teilarbeitsunfähigkeit im Gesetzgebungsverfahren in einigen Punkten entschärft. Vor allem droht keine Zustimmungsfiktion bei ausbleibender oder verspäteter Reaktion. Ebenfalls kann der Arbeitgeber das Modell vorzeitig beenden, falls es sich im Nachhinein als nicht zielführend erweist.

Trotzdem sollten Arbeitgeber sich bereits vor dem 1. Januar 2028 mit der Teilarbeitsunfähigkeit auseinandersetzen. Insbesondere ist es ratsam, schon zuvor die Prozesse und den Umgang mit der neugeschaffenen Möglichkeit zu prüfen: Nach welchen Kriterien soll über die Zustimmung zu einer Teilarbeitsunfähigkeit entschieden werden? Wer ist für die Zustimmung zuständig? Wie kann eine teilweise Arbeitsleistung organisatorisch umgesetzt werden? Sind diese und weitere Fragen geklärt, kann der Arbeitgeber der Neuerung entspannt entgegensehen und das Modell bestmöglich einsetzen.

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