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Die Deutsche Post hat nachgebessert: Doch kein „Aus“ für das Einwurf-Einschreiben?

van_portraits_840x840px_02_reiche.png Dr. Stefanie Reiche

August 2026

Lesedauer: Min

Das Bundesarbeitsgericht hatte die Beweissicherheit des Einwurf-Einschreibens in einer aktuellen Entscheidung grundlegend infrage gestellt. Wir hatten hierzu berichtet. Die Deutsche Post hat ihren Zustellprozess inzwischen angepasst, wodurch das Einwurf-Einschreiben wieder als Zustellmittel in Betracht kommen könnte. Entscheidend bleibt die sorgfältige Dokumentation des Zustellvorgangs.

Ausgangspunkt: Der Arbeitgeber trägt das Zugangsrisiko

Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit ihrem Zugang wirksam. Im Arbeitsverhältnis betrifft dies vor allem Kündigungen, aber auch sonstige fristgebundene Schreiben. Im Streitfall muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, ob und wann das konkrete Schreiben „zugegangen“ ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Schreiben in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hingegen nicht an. Die Wahl und Dokumentation des Zustellwegs ist daher wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Risikomanagements. Eine persönliche Übergabe ist hierfür die sicherste Option. In der Praxis scheidet dies jedoch häufig aus, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nicht vor Ort ist.

Für die Zustellung kam daher bisher ein „Einschreiben Einwurf“ der Deutschen Post in Betracht. Ein normales Einschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein war und ist hingegen generell ungeeignet: Wird keine Empfangsperson angetroffen, wird die Sendung in diesen Fällen regelmäßig in einer Postfiliale zur Abholung hinterlegt und geht dem Arbeitnehmer erst mit der Abholung zu.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil aus Mai 2026 dem Einwurf-Einschreiben faktisch den Todesstoß versetzt. In seiner Entscheidung vom 7. Mai 2026, Az. 2 AZR 184/25 kam es zu dem Schluss, dass das „Einschreiben Einwurf“ nach Einführung des elektronischen Scanverfahrens keinen verlässlichen Anscheinsbeweis mehr für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger liefere, da im maßgeblichen Zustellablauf das Schreiben bereits vor dem Einwurf gescannt wurde. Damit fehle eine nachträgliche Bestätigung, dass der Einwurf in den Briefkasten tatsächlich erfolgte. Wir haben hierzu berichtet.

Die Deutsche Post hat nachgebessert: Wiederauferstehung des Einwurf-Einschreibens!?

Nach einem Bericht der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) hat die Deutsche Post ihren Zustellprozess nachgebessert. Sie habe einen zusätzlichen Schritt in das Scanverfahren eingeführt: Nach dem Einwurf des Einschreibens bestätige der Zusteller den tatsächlichen Einwurf nochmals digital und dokumentiert dies mit seiner Unterschrift im Scanner, so die Post laut NJW.

Damit dürfte jedenfalls die vom BAG geforderte nachträgliche Bestätigung des tatsächlichen Zustellvorgangs wieder gewährleistet sein. Ob das angepasste Verfahren ausreicht, um erneut einen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens zu begründen, wird die Rechtsprechung sicherlich zeitnah klären dürfen.

Vollständige Archivierung aller Zustellunterlagen einschließlich Auslieferungsbeleg

Unabhängig davon ist die rechtssichere Dokumentation des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens erforderlich. Was viele nicht wissen: Der Einlieferungsbeleg und eine online abgerufene Sendungsverfolgung/Sendungsstatus, z. B. als Screenshot, reichen nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 30. Januar 2025, Az. 2 AZR 68/24) nicht aus. Vielmehr ist für die Beweisführung die Vorlage des sog. Auslieferungsbelegs erforderlich.

Der Auslieferungsbeleg ist ein von der Post erstellter, schriftlicher Nachweis über die erfolgreiche Zustellung. Er enthält das genaue Zustelldatum, die Uhrzeit und die Unterschrift des Zustellers. In der Einzelsendungsverfolgung und der Post & DHL App wird er kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt – offenbar jedoch nur für 15 Monate, und somit deutlich kürzer, als ein Verfahren über drei Instanzen dauern würde. Als Arbeitgeber müssen Sie also von Beginn an aktiv werden.

Empfohlener Standardprozess beim Einwurf-Einschreiben

Wichtig ist daher, einen Standardprozess für die Versendung von Einwurf-Einschreiben einzuführen.

  • Unterschriebenes Original vor dem Versand vollständig kopieren oder einscannen; Kopie archivieren

  • Nach dem Vier-Augen-Prinzip dokumentieren, welches Schreiben in welchen Umschlag gelegt wurde; hierfür empfiehlt sich die Verwendung eines standardisierten Musters

  • Sendungsnummer auf der internen Kopie vermerken

  • Einlieferungsbeleg zur Fall-/Personalakte nehmen

  • Sendungsverfolgung zeitnah kontrollieren, ob Zustellung erfolgreich

  • Auslieferungsbeleg beziehungsweise Zustellnachweis sofort herunterladen oder anfordern

  • Alle Unterlagen gemeinsam und unverändert archivieren.

Was sicher ist: Die Botenzustellung bleibt nach wie vor der sicherste und beweiskräftigste Weg, um den Zugang nachzuweisen. Wir empfehlen sie insbesondere bei Kündigungen und knappen Fristen sowie dann, wenn Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Zustellung per Einschreiben zu erwarten sind oder bereits bestehen.

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