Das Einwurf-Einschreiben galt in der Praxis lange Zeit als bequeme und vergleichsweise kostengünstige Variante, wichtige Schreiben – insbesondere Kündigungen –rechtssicher zuzustellen. Dem hatte das LAG Hamburg mit Urteil vom 14. Juli 2025 (Az. 4 SLa 26/24) eine Absage erteilt. Das BAG wies die hiergegen gerichtete Revision mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) zurück. Zwar liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor. Es spricht jedoch vieles dafür, dass das BAG der Linie des LAG folgt und das Einwurf-Einschreiben nicht mehr als rechtssichere Zustelloption anerkennt.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte das LAG Hamburg über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung zu entscheiden. Streitentscheidend war dabei die Frage, ob der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung eines sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nachgekommen war. Der Arbeitgeber behauptete, dem Arbeitnehmer eine bEM-Einladung per Einwurf-Einschreiben übersandt zu haben; der Arbeitnehmer bestritt jedoch den Zugang. Als Nachweis des Zugangs legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg, die Reproduktion des Zustellbelegs sowie die Sendungsnummer dem Gericht vor und berief sich darauf, dass für den Zugang der Einladung der Anscheinsbeweis streite.
Kein typischer Geschehensablauf beim Einwurf-Einschreiben
Das LAG Hamburg – nunmehr bestätigt durch das BAG – lehnte einen Anscheinsbeweis jedoch ab. Ein Anscheinsbeweis setze einen typischen Geschehensablauf voraus. Er greife in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist.
Daran fehle es jedoch beim Einwurf-Einschreiben. Ausschlaggebend hierfür sei der mittlerweile digitalisierte Zustellprozess: Anders als es noch beim früheren sog. „Peel-off-Label“-Verfahren der Fall war, scannt der Zusteller heutzutage die Einlieferungsnummer des Einschreibens, unterschreibt auf dem Eingabefeld des Scanners und bestätigt den Scanvorgang so elektronisch. Die eigentliche Zustellung wird somit vor dem eigentlichen Einwurf in den Briefkasten dokumentiert. Der digitale Zustellnachweis enthält zudem keine konkreten Angaben zu Adresse oder Uhrzeit der Zustellung. Damit fehle es an einer individualisierten Dokumentation des eigentlichen Einwurfs.
Zwar habe sich der Zusteller nach den Vorgaben der Deutschen Post vor dem Einwurf zu vergewissern, dass der Name des Empfängers an dessen Hausbriefkasten steht. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung aufgrund des digitalisierten Verfahrens jedoch maßgeblich von der Sorgfalt des jeweiligen Zustellers sowie den konkreten Umständen vor Ort ab – etwa bei mehreren nebeneinanderliegenden Briefkästen oder Ablenkungen während der Zustellung. Vor diesem Hintergrund fehle es an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs.
Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung
Im konkreten Fall scheiterte die Kündigung daher an der fehlenden Verhältnismäßigkeit. Da der Arbeitgeber den Zugang der bEM-Einladung nicht nachweisen konnte, griff eine gesteigerte Darlegungslast des Arbeitgebers. Dieser hätte im Einzelnen darlegen müssen, dass auch ein bEM die Kündigung nicht hätte vermeiden können. Diesen Anforderungen genügte der Arbeitgeber im konkreten Fall nicht. Die Kündigung war daher unwirksam.
Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber
Das Einwurf-Einschreiben ist keine rechtssichere Zustellungsmethode mehr. In Fällen, in denen eine persönliche Übergabe nicht möglich ist, sollten Arbeitgeber bei der Zustellung „wichtiger“ Erklärungen, wie eines Kündigungsschreibens oder eines BEM-Einladungsschreibens, künftig auf die Zustellung durch einen zuverlässigen Kurierdienst zurückgreifen, um den Erfolg einer Kündigung nicht an Zustellungsfragen scheitern zu lassen.
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