Die Eskalation im Nahen Osten führt auch zu Herausforderungen im Personalmanagement. Luftraumsperrungen, Lieferengpässe, Spritpreisexplosion – welche Pflichten haben Arbeitgeber, welche Gestaltungsspielräume gibt es? Wir beantworten die dringendsten Fragen von HR-Verantwortlichen.
1. Wir planen in Kürze zwei Führungskräfte für eine Woche zu einem wichtigen Branchentreffen in die Türkei zu schicken. Die Arbeitnehmer halten das aufgrund der aktuellen Lage für zu riskant. Können sie sich weigern?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Auch wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer in der Praxis kaum in ein eindeutig gefährdetes Gebiet entsenden würden, gilt bei Auslandsreisen nicht selten eine erhöhte Fürsorgepflicht. Arbeitnehmer müssen eine Dienstreise nicht antreten, wenn sie unzumutbar ist – etwa, wenn in der Zielregion eine erhebliche konkrete Gefährdungslage besteht und der Arbeitgeber keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gewährleisten kann. Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist dabei ein starkes Indiz: In solchen Fällen entspricht die Anordnung der Reise regelmäßig nicht mehr billigem Ermessen und die Reise darf verweigert werden. Gleichwohl ist stets eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, zu der auch die betriebliche Notwendigkeit der Reise zählt.
2. Derzeit befindet sich eines unserer Ingenieur-Teams auf einem mehrwöchigen Auslandseinsatz in Dubai. Treffen uns als Arbeitgeber besondere Führsorgepflichten? Inwieweit sind wir zur Rückholung verpflichtet?
Ja, Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer sich dienstlich in Krisenregionen befinden, müssen gesteigerte Fürsorgepflichten beachten. Darüber hinaus ergeben sich generelle Arbeitgeberpflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz und anderen Vorschriften. Insbesondere müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vor Gefahren für Gesundheit und Leben während der Arbeit schützen (§§ 617-619 BGB). Die von einem Arbeitgeber zu ergreifenden Maßnahmen hängen dabei von der Art der Arbeit und dem Risikoniveau in der Zielregion ab.
Für Arbeitnehmer, die in einer Krisenregion arbeiten, treffen Arbeitgeber erhöhte Fürsorgepflichten. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Arbeitgeber müssen Schutzmaßnahmen ergreifen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vernünftigerweise erwartet werden können.
Entsprechende Fürsorgepflichten sind insbesondere:
Fortlaufende und dokumentierte Prüfung der Sicherheitslage vor Ort (insbesondere unter Beachtung der Empfehlungen der deutschen Sicherheitsbehörden) sowie entsprechende Information der Arbeitnehmer;
bei unzumutbarem Risiko unverzügliche Beendigung des Auslandseinsatzes und Organisation der Rückreise (Planung möglicher Fluchtwege, Bereitstellung geeigneter Transportmittel);
Organisation lokaler Sicherheitsmaßnahmen (sichere Fahrzeuge, Sicherheitspersonal);
Information über Einreisebestimmungen und Visa-Regelungen bei etwaigen Evakuierungen über alternative Routen sowie Unterstützung bei der Beantragung.
Es ist außerdem anzuraten, dass sich Arbeitnehmer in der Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes eintragen. Insoweit könnten die Mitarbeitenden unter Umständen (zusätzlich) Unterstützung durch das Auswärtige Amt bei der Ausreise erhalten.
3. Ein Sales-Manager kommt wegen der Luftraumsperrung verspätet aus dem Urlaub zurück. Wie sollten wir reagieren? Müssen wir Lohn zahlen? Sind arbeitsrechtliche Sanktionen angezeigt?
Nein, grundsätzlich ist in diesen Fällen keine Vergütung zu zahlen. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.
Kommt ein Arbeitnehmer aufgrund der aktuellen Luftraumsperrung verspätet aus dem Urlaub zurück, sind grundsätzlich keine arbeitsrechtlichen Sanktionen angezeigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitnehmer ernsthaft um eine schnellstmögliche Rückreise bemüht hat. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer kein schuldhaftes und damit sanktionsfähiges Verhalten vorzuwerfen. Arbeitnehmer sind allerdings dazu angehalten, ihren Arbeitgeber über die verspätete Urlaubsrückkehr unverzüglich zu informieren.
In der Praxis bieten sich kooperative Ansätze an, um die Zeit zu überbrücken, zum Beispiel:
Inanspruchnahme weiterer Urlaubstage;
Überstundenabbau;
kurzfristige unbezahlte Freistellung;
mobiles Arbeiten, sofern es betrieblich machbar und rechtlich zulässig ist.
Hinweis: Mobiles Arbeiten aus dem Nicht‑EU‑Ausland kann eine vorübergehende Lösung sein, geht aber häufig mit steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Risiken einher. Das sollte vorab sorgfältig geprüft werden.
4. Die Spritpreise explodieren durch die Nahost‑Krise. Müssen wir unseren Arbeitnehmern mit Dienstwagen oder Tankkarten weiterhin Privatfahrten finanzieren – oder können wir das wegen der gestiegenen Preise anpassen? Und wie können wir Arbeitnehmer mit geringerem Gehalt in dieser Sondersituation unterstützen?
Ob die Privatnutzung des Dienstwagens oder die Übernahme von Tankkosten weiter zu gewähren ist, richtet sich in erster Linie nach den vertraglichen Regelungen oder – in vielen Unternehmen – nach entsprechenden Betriebsvereinbarungen. Ist die private Nutzung zugesagt, handelt es sich um einen Sachbezug und damit Arbeitsentgelt, das grundsätzlich auch bei steigenden Preisen fortzuführen ist. Ein einseitiger Widerruf kommt nur in Betracht, wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt vereinbart ist und dessen Ausübung billigem Ermessen entspricht. Ob eine solche Regelung wirksam ist, hängt von der konkreten Gestaltung ab. Alternativ können vertragliche oder in Betriebsvereinbarungen geregelte Modelle einvernehmlich (auch vorübergehend) angepasst werden.
Wollen Arbeitgeber Arbeitnehmer kurzfristig entlasten, stehen verschiedene steuerlich begünstigte Möglichkeiten zur Verfügung – etwa Tankgutscheine oder Zuschüsse bzw. die Bereitstellung des Deutschlandtickets. Aus arbeitsrechtlicher Sicht muss darauf geachtet werden, dass aus einer vorübergehenden Unterstützung kein dauerhafter Anspruch entsteht.
Gerade in angespannten Situationen hilft neben klaren Rechtsregeln vor allem ein partnerschaftlicher Umgang. Oft lassen sich durch offene Kommunikation und pragmatische Übergangslösungen Ergebnisse finden, die beiden Seiten gerecht werden. Bei der rechtlichen Ausgestaltung unterstützen wir Sie gerne, um auf tagesaktuelle Entwicklungen zu reagieren.
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