Viele Fragen zur inhaltlichen Reichweite der neuen Nachweispflichten bleiben offen
Gestern hat der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Ampelkoalition die von uns bereits an anderer Stelle beschriebenen Verschärfungen des Nachweisgesetzes beschlossen. Trotz großer Kritik blieb der Gesetzentwurf unverändert.
Arbeitgeber:innen steht ein arbeitsreicher Sommer bevor. Bis zum 01. August 2022 sind Arbeitsverträge mit Blick auf die neuen Nachweispflichten anzupassen. Alternativ sind Niederschriften möglich, die die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des neuen Nachweisgesetzes enthalten. Viele Fragen zur inhaltlichen Reichweite dieser neuen Nachweispflichten bleiben offen. Bei Missachtung der Vorgaben drohen dennoch Bußgelder. Die elektronische Form bleibt gänzlich ausgeschlossen. Zur ordnungsmäßen Erfüllung der Nachweispflichten ist vielmehr stets die Schriftform erforderlich, also die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers. Mit Digitalisierung hat dies nichts zu tun.
Interessanterweise unterbreitete der Bundesrat während des Gesetzgebungsverfahrens den Vorschlag, der Gesetzgeber möge Muster zur Erfüllung der neuen Nachweispflichten entwickeln, um insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen vor bürokratischer Überforderung zu schützen. Die Bundesregierung lehnte dies ab und äußerte diesbezüglich vielmehr, „die zur Rechtsberatung im Einzelfall berufenen Stellen wie Kammern, Verbände oder rechtsberatende Berufe“ könnten Hilfestellung leisten (BT-Drucks. 20/2245). Schwarz auf weiß steht damit fest: Die Bundesregierung glaubt ihre Annahme, die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen sei in 3 Minuten zu schaffen, bereits heute selbst nicht mehr. Das ist korrekt.