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Entlastungsprämie 2026

van_portraits_840x840px_17_kaul.png Christoph Kaul

April 2026

Lesedauer: Min

Die Spritpreise bleiben hoch, die Pendler ächzen – und die Bundesregierung reagiert. Neben der Senkung der Mineralölsteuer um circa 17 Cent pro Liter für Benzin und Diesel für zwei Monate soll eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie Arbeitnehmer finanziell entlasten. Dieses Instrument ist nicht neu. Wir erinnern an den Corona-Bonus und die Inflationsausgleichsprämie. Bereits jetzt wird die Entlastungsprämie 2026 viel diskutiert.

Kein Anspruch der Arbeitnehmer

Die jüngsten Überlegungen der Bundesregierung knüpfen an ein bekanntes Prinzip an: Unternehmen soll es im Jahr 2026 ermöglicht werden, Arbeitnehmer eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von EUR 1.000 zu zahlen. Heißt: Die Prämie zahlt nicht der Staat, sondern der Arbeitgeber. Der Staat beteiligt sich lediglich indirekt, indem er auf Steuern und Sozialabgaben verzichtet.

Für Arbeitgeber bedeutet dies im Falle der Zahlung der Entlastungsprämie: Volle Kosten, aber steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmer erhalten die Entlastungsprämie brutto für netto. Ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf die Zahlung besteht allerdings nicht. Arbeitgeber entscheiden, ob sie eine Entlastungsprämie zahlen. Ob und wie viele Arbeitgeber sich diese Prämie angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Krise und der hohen Energiekosten leisten können, bleibt fraglich.

Einzelheiten noch offen

Mangels Gesetzes sind Einzelheiten zur Entlastungsprämie 2026 aktuell offen. Beispielsweise wird der Gesetzgeber folgende Fragen klären müssen:

  • Sind nur Einmalzahlungen möglich?

  • Dürfen Arbeitgeber die EUR 1.000 stückeln und beispielsweise zweimal EUR 500 auszahlen?

  • Bis wann besteht die Möglichkeit der steuer- und abgabenbefreiten Zahlung?

  • Wird es eine besondere Zweckbindung geben?

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die neue Entlastungsprämie rechtlich ähnlich zu behandeln sein wird wie die Inflationsausgleichsprämie. Dies hätte u.a. eine Zweckbindung zur Folge: Die Zahlung müsste dann der finanziellen Entlastung der Arbeitnehmer dienen. Ebenfalls müsste die Prämie zusätzlich zu (vertraglich) vereinbarten Leistungen gezahlt werden. Kurzum: Ein steuerfreies Weihnachtsgeld unter dem Tarnmantel der Entlastungsprämie wäre nicht zulässig. Vertragliche Leistungen könnten also nicht einfach ersetzt oder umetikettiert werden.

Neue Prämie, neue Spielräume?

Bislang ist auch unklar, ob eine selektive Zahlung möglich wäre – etwa nur an diejenigen, die nachweislich besonders von hohen Spritpreisen betroffen sind, z. B. Pendler ohne ÖPNV-Alternative und Homeoffice. Aber Vorsicht: Selbst wenn eine solche Differenzierung grundsätzlich denkbar wäre, greift auch hier der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet: Entscheidet sich ein Arbeitgeber für eine (gegebenenfalls selektive) Auszahlung, muss jede Ungleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmer sachlich gerechtfertigt sein.

Update folgt

Der politische Wille zur Entlastung ist erkennbar. Zahlen sollen die Arbeitgeber, nicht der Staat. Rechtliche Details sind offen. Entscheiden sich Arbeitgeber für die Auszahlung, wird genau zu prüfen sein, wann, wie viel an wen gezahlt wird. Ebenfalls sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bezüglich der konkreten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen und halten Sie auf dem Laufenden. Klar ist aber schon jetzt: Die Erwartungshaltung der Arbeitnehmer auf Zahlung der Entlastungsprämie steigt.

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