BAG bleibt bei den klassischen Regeln zum Betriebsbegriff
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 28. Januar 2026 (Aktenzeichen 7 ABR 23/24) klargestellt, dass auch bei digital gesteuerten Arbeitsverhältnissen – insbesondere in der Plattformökonomie – die Grundprinzipien des Betriebsverfassungsrechts unverändert gelten. Das heißt konkret, dass auch wenn sogenannte Plattformarbeit überwiegend mithilfe einer App organisiert und ausgeübt wird, für eine räumlich abgegrenzte Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann, wenn diese als Betrieb oder als selbstständiger Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) anzusehen ist. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer eigenständigen organisatorischen Leitung oder zumindest eines hinreichenden Maßes an organisatorischer Selbstständigkeit.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin, ein internationaler und deutschlandweit tätiger Lieferdienst, welcher eine Plattform betreibt, die Restaurants mit potenziellen Kunden verbindet und diesen die Bestellung von Essen bei den Restaurants ermöglicht, unterhält zentrale Standorte („Hub-Cities“) mit administrativen Leitungsstrukturen sowie reine Liefergebiete („Remote Cities“), in denen ausschließlich Fahrer tätig sind, die mit der Arbeitgeberin hauptsächlich über eine App kommunizieren. In mehreren dieser sogenannten „Remote Cities“ in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg wurden in den Jahren 2022 und 2023 Betriebsräte gewählt, deren Wahlen die Arbeitgeberin unter Berufung auf den Betriebsbegriff des BetrVG anficht.
Ansichten der Landesarbeitsgerichte Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg
Alle drei Landesarbeitsgerichte kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die betreffenden „Remote Cities“ weder Betriebe nach § 1 BetrVG noch selbstständige Betriebsteile nach § 4 BetrVG darstellen. Ausschlaggebend war jeweils das Fehlen jeglicher institutionalisierter Leitungsstrukturen, da sämtliche personalrelevanten und sozialen Entscheidungen zentral in den „Hub-Cities“ oder der Unternehmenszentrale getroffen wurden. Die Gerichte stellten klar, dass eine rein digitale Steuerung der Arbeit mittels App kein Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit begründet.
Rechtliche Würdigung des BAG
Das BAG hat diese Linie vollständig bestätigt, sodass die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte insoweit auch vor dem BAG keinen Erfolg hatten. Demnach sind die Landesarbeitsgerichte zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den einzelnen „Remote Cities“ nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten handelt. Das BAG betonte, dass auch im Zeitalter der Plattformarbeit kein eigenständiger bzw. modifizierter Betriebsbegriff entsteht. Maßgeblich bleibe, wo die institutionalisierte Leitung angesiedelt ist. Die Fahrer eines rein operativen Liefergebiets ohne vor Ort vorhandene oder diesem Gebiet eindeutig zugeordnete Entscheidungsträger, welche die arbeitgeberseitigen Funktionen, wie etwa das Personalmanagement ausführt, können keinen eigenen Betriebsrat wählen. Auch umfassende digitale Steuerungsmechanismen ersetzen keine Leitungsstruktur, da sie keine mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen eigenständig treffen. Desgleichen genügt die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit einem eigenen Dienstplan hierfür laut BAG nicht. Den „Remote Cities“ fehlt es bereits an dem erforderlichen Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit, das sich auch nicht allein aus der dort bestehenden Interessengemeinschaft der eingesetzten Auslieferungsfahrer ableiten lässt.
Gewerkschaftliche Kritik und politische Dimension
Die Entscheidung zog Kritik von Gewerkschaften auf sich. Ihrer Ansicht nach verkenne das BAG die moderne Arbeitsrealität, da Arbeitgeber, die über Apps steuern, überwachen und sanktionieren, sehr wohl Managementfunktionen, unabhängig von deren physischer Präsenz, ausübten. Nach Auffassung der Gewerkschaften öffne das Urteil Plattformunternehmen weiterhin erhebliche Spielräume, um die Bildung funktionierender Betriebsratsstrukturen zu erschweren oder zu verhindern. Zudem sehen diese eine erhebliche gesetzgeberische Lücke. Sie fordern eine rasche Reform des BetrVG, um die Mitbestimmung in Branchen mit digital gesteuerten Arbeitsabläufen rechtssicher zu gewährleisten.
Ausblick
Die Entscheidung des BAG schafft kurzfristig Rechtssicherheit und die Entscheidung ist zu begrüßen. Für Arbeitgeber, die dezentrale oder digitale Arbeitsstrukturen nutzen, bedeutet die Entscheidung vor allem Klarheit: Betriebsratswahlen dürfen nur dort stattfinden, wo eine Leitungsebene institutionalisiert ist. Und zugleich zeigt sich, dass es sich trotz allen Aufwands und möglicher innerbetrieblicher Auseinandersetzungen empfehlen kann, Betriebsratswahlen überprüfen zu lassen, auch um Rechtsklarheit zwischen den Betriebsparteien herbeizuführen. Ein einfaches Hinnehmen kann sonst zu komplexen und unpassenden Strukturen führen, die später nur wieder sehr schwer neu zu gestalten sind.
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