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Arbeitsrecht im Umbruch: Koalitionsausschuss einigt sich auf bemerkenswerte Reformen

van_portraits_840x840px_03_schulke.png Ulrike Schulke

Juli 2026

Lesedauer: Min

Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat sich im Koalitionsausschuss auf ein umfangreiches „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ verständigt. Das heute vorgestellte Maßnahmenpaket enthält zahlreiche arbeitsrechtliche Vorhaben, die Arbeitgeber in den kommenden Monaten aufmerksam verfolgen sollten. Besonders relevant sind neue Möglichkeiten zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Hochverdienern, die geplante Ausweitung sachgrundloser Befristungen sowie Änderungen im Bereich der Arbeitsunfähigkeit. Nachfolgend geben wir einen ersten Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorhaben und ordnen deren praktische Bedeutung für Unternehmen ein, sollte das Programm so Gesetz werden:

1. Erleichterte Trennung von Topverdienern: Aus Bestandsschutz wird Abfindungsschutz

Hohe praktische Relevanz hätte die geplante Einführung einer „Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption“ für Hochverdiener. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2027 für Mitarbeitende gelten, deren Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (derzeit also bei etwa 178.000 Euro).

Die Koalition orientiert sich dabei ausdrücklich an den im Finanzsektor bekannten Regelungen für sogenannte Risikoträger. Details zur konkreten Ausgestaltung liegen zwar noch nicht vor, eine Übernahme der Risikoträgerregelung aus dem Finanzsektor (§ 25 a Abs. 5a KWG) hätte aber zur Folge, dass Arbeitgeber kein Weiterbeschäftigungsrisiko mehr trifft. Den betroffenen Mitarbeitenden könnte letztlich unwirksam gekündigt und die Trennung dann mittels Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung durchgesetzt werden. Da die durch das Gericht festzusetzende Abfindung der Höhe nach gedeckelt ist (derzeit nach § 10 KSchG: maximal 18 Bruttomonatsverdienste, wenn die Mitarbeitenden 55 Jahre alt sind und 20 Jahre im Unternehmen waren), würde das Trennungsrisiko für Arbeitgeber endlich kalkulierbar.

Sollte sich dieses Vorhaben durchsetzen, wird dies die Dynamik bei Trennungsprozessen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hochbezahlter Mitarbeitender spürbar verändern.

2. Sachgrundlose Befristung: Rückkehr zu mehr Flexibilität

Ebenfalls bemerkenswert sind die Ankündigungen zum Befristungsrecht. Für Mitarbeitende, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden, soll eine sachgrundlose Befristung künftig für bis zu 48 Monate mit bis zu sechs Verlängerungen zulässig sein. Besonders weitreichend ist dabei die Ankündigung, dass auch eine erneute sachgrundlose Einstellung bei demselben Arbeitgeber ermöglicht werden soll.

Damit würde der Gesetzgeber deutlich über die derzeitige Rechtslage hinausgehen und die Flexibilität bei der Personalplanung spürbar ausweiten. Bislang erlaubt § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich lediglich eine sachgrundlose Befristung von bis zu zwei Jahren mit maximal drei Verlängerungen.

Zudem soll das Schriftformerfordernis bei Befristungen zum 1. Januar 2027 aufgehoben werden; künftig soll auch hier die Textform ausreichen.

3. Steuerliche Begünstigung von Abfindungen

Flankierend plant die Koalition eine steuerliche Privilegierung von Abfindungszahlungen, sofern Betroffene zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer ausfallen, je schneller die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gelingt. Konkrete gesetzgeberische Details fehlen bislang. Das Vorhaben verfolgt jedoch erkennbar das Ziel, Beschäftigungswechsel zu erleichtern und die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld zu verkürzen.

4. Telefonische Krankschreibung vor dem Aus, AUB schon ab Tag 1

Die Koalition beabsichtigt, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Zudem soll künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend werden. Erklärtes Ziel ist die Reduzierung von Fehlzeiten, wobei bezweifelt werden kann, ob Mitarbeitende bei sehr kurzen Erkrankungen künftig statt einen Tag mehrere Tage krankgeschrieben werden.

Der Mehrwert für Arbeitgeber ist nicht erkennbar, da Arbeitgeber schon bisher ein Attest ab dem ersten Tag verlangen konnten. Für Verträge und Prozesse besteht jedenfalls Anpassungsbedarf. Es ist noch unklar, ob es künftig die Möglichkeit geben wird, eine Vorlage erst ab dem dritten Tag zu vereinbaren. Ohnehin ist zweifelhaft, ob die Neuregelung in Anbetracht der zu erwartenden Kritik der ohnehin überlasteten Ärzte verabschiedet wird.

5. Keine Änderungen bei der Arbeitszeit

Zu Änderungen an der geltenden Arbeitszeitregelung gab es dagegen keinen Konsens. Lediglich eine Ausweitung der Öffnungszeiten für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken an Sonntagen wurde vereinbart.

Ein mögliches neues Arbeitszeitgesetz werde aber "noch im Laufe des Sommers besprochen", so Merz.

Mehr netto soll es künftig bei steuerbegünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen geben: Die Obergrenzen nach § 3b EStG sollen bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro zum 1. Januar 2027 erhöht werden; gleichzeitig wird der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt.

6. Weitere arbeitsrechtlich relevante Vorhaben

Daneben enthält das Maßnahmenpaket neben den bereits viel diskutierten Reformen weitere Änderungen mit arbeitsrechtlichem Bezug:

  • Der Pauschalsteuersatz bei Mini-Jobs soll von zwei auf fünf Prozent angehoben werden.

  • Die Unternehmensmitbestimmung in der SE soll durch Abschaffung der bisherigen Möglichkeit der Nutzung einer arbeitnehmerlosen „Vorrats-SE“ gestärkt werden.

  • Mögliche Öffnungsklauseln zugunsten der Tarifvertragsparteien sollen diskutiert werden, insbesondere auch im Bereich des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes.

  • Ebenfalls diskutiert werden soll eine Änderung des BetrVG mit dem Ziel einer erleichterten und beschleunigten Einführung von KI-Systemen und technischen Einrichtungen. Die Sozialpartner sollen Vorschläge erarbeiten.

Noch handelt es sich bislang lediglich um politische Beschlüsse. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung bleibt abzuwarten. Gerade bei den geplanten Änderungen im Befristungsrecht und bei der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist mit intensiven politischen Diskussionen zu rechnen.

Littler wird die weiteren Gesetzgebungsverfahren aufmerksam begleiten und über die Entwicklungen berichten.

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