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Kurzfristige Mobilität in der EU mit der Blauen Karte: Neue Möglichkeiten für internationale Geschäftsreisen

vn_portraits_840x840_stapylton.png Amancaya Stapylton

September 2026

Lesedauer: Min

Die Europäische Union hat die Mobilität von Inhabern einer Blauen Karte EU deutlich ausgeweitet. Mit der Umsetzung der neuen Hochqualifizierten-Richtlinie (EU) 2021/1883 (im Folgenden nur „Richtlinie“) können hochqualifizierte Fachkräfte unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in anderen EU-Mitgliedstaaten geschäftlich tätig werden, ohne dort ein zusätzliches Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnisverfahren durchlaufen zu müssen. Doch welche Tätigkeiten sind erfasst, wo liegen die Grenzen und welche Herausforderungen bleiben bestehen?

Was wurde genau geregelt?

Die rechtliche Grundlage der neuen Mobilitätsregelung findet sich in Art. 20 der Richtlinie. Deutschland hat diese Vorgaben mit § 18 h AufenthG umgesetzt: Fortan können Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten, ohne einen deutschen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zu benötigen. Umgekehrt können auch Inhaber einer in Deutschland ausgestellten Blauen Karte EU vorübergehend in anderen EU-Mitgliedstaaten geschäftlich tätig werden.

Für wen gilt das?

Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen. Hochqualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten sind Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates noch eines EWR-Staates besitzen und über eine hohe berufliche bzw. akademische Qualifikation verfügen (z.B. einen Hochschulabschluss).

Neben Vorliegen der Blauen Karte EU ist für die neugeschaffene kurzfristige Mobilität außerdem Voraussetzung, dass

  • die geschäftliche Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag steht, der Grundlage für die Erteilung der Blauen Karte EU war,

  • der Aufenthalt lediglich vorübergehend erfolgt und

  • die zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschritten wird.

Welche Tätigkeiten sind erfasst?

Der Begriff der „geschäftlichen Tätigkeit“ ist bewusst weit gefasst. Ausdrücklich genannt werden insbesondere:

  • die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen,

  • die Teilnahme an Konferenzen und Seminaren,

  • Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse,

  • Verkaufs- und Vermarktungstätigkeiten,

  • die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten sowie

  • die Teilnahme an und der Erhalt von Schulungen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Erfasst werden können auch weitere Tätigkeiten, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den beruflichen Pflichten des Arbeitnehmers und den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers stehen.

Welche Nachweise sollten mitgeführt werden?

Die zuständigen Behörden können im Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität tatsächlich vorliegen. Betroffene sollten daher nachweisen können,

  • welche geschäftliche Tätigkeit ausgeübt werden soll,

  • dass diese Tätigkeit mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, auf dessen Grundlage die Blaue Karte EU erteilt wurde, und

  • dass die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten wird.

Wurde die Blaue Karte EU von einem Mitgliedstaat ausgestellt, der die Schengen-Regelungen nicht vollständig anwendet, muss zusätzlich ein Nachweis über den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts mitgeführt werden.

Wo liegen die verbleibenden Herausforderungen?

Trotz des Ziels einer europaweiten Harmonisierung bleiben Auslegungsfragen bestehen: Weder die Richtlinie noch die deutsche Umsetzung enthalten einen abschließenden Katalog zulässiger geschäftlicher Tätigkeiten. Auslegungsfragen wirft zudem die Terminologie der Richtlinie auf. Während Erwägungsgrund 55 von „Geschäftsreisen“ spricht, knüpft Art. 20 der Richtlinie an die Ausübung „geschäftlicher Tätigkeiten“ an. Ob beide Begriffe deckungsgleich zu verstehen sind oder ob der Anwendungsbereich der Mobilitätsregelung darüber hinausgeht, ist nicht ausdrücklich geklärt. Hierdurch sind unterschiedliche Interpretationen durch nationale Behörden nicht ausgeschlossen.

Was die Regelung zur kurzfristigen Mobilität nicht erlaubt

Die Regelung ermöglicht nicht die Aufnahme einer regulären Beschäftigung im EU Ausland. Das heißt: Wer längerfristig für einen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden möchte, muss sich die Regelungen der Richtlinie zur langfristigen Mobilität ansehen.

Fazit

Die Regelung zur kurzfristigen Mobilität von Inhabern einer Blauen Karte EU stellt einen wichtigen Schritt zur Förderung der Fachkräftemobilität innerhalb der Europäischen Union dar. Die Voraussetzungen sollten jedoch sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Insbesondere der erforderliche Zusammenhang zwischen der geschäftlichen Tätigkeit, dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis und den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers wird für die praktische Anwendung entscheidend sein. Zugleich zeigt sich, dass trotz der angestrebten Harmonisierung weiterhin Auslegungsspielräume bestehen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten unterschiedlich bewertet werden können.

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