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Update zur EU-Zwangsarbeits-Verordnung: Was die neuen Leitlinien der EU-Kommission für Unternehmen bedeuten

van_portraits_840x840px_19_heber.png Dr. Lukas Heber

September 2026

Lesedauer: Min

Mit unserem Blog-Beitrag „Neues im Bereich Lieferkettensorgfalt: Die EU-Zwangsarbeits-Verordnung“ haben wir die Grundlagen der Verordnung (EU) 2024/3015 dargestellt. Nun hat die Europäische Kommission am 26. Juni 2026 die lange erwarteten Leitlinien für die Anwendung der EU-Zwangsarbeits-Verordnung veröffentlicht. Diese sollen Unternehmen bei der praktischen Umsetzung unterstützen und geben erstmals konkrete Hinweise, welche Maßnahmen tatsächlich erwartet werden.

Auch wenn die Leitlinien rechtlich nicht bindend sind, dürften sie die künftige Durchsetzungs- und Überwachungspraxis der zuständigen Behörden maßgeblich prägen. Unternehmen sollten sich daher bereits jetzt mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen, obwohl die EU-Zwangsarbeits-Verordnung erst ab dem 14. Dezember 2027 gelten wird.

Worum geht es?

Die EU-Zwangsarbeits-Verordnung verbietet das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Exportieren von Produkten, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Anders als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) richtet sich die EU-Zwangsarbeits-Verordnung an sämtliche Unternehmen unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Unternehmenssitz und erfasst grundsätzlich jede Art von Produkten. Die EU-Zwangsarbeits-Verordnung gilt zudem unabhängig davon, ob Zwangsarbeit in den eigenen Betrieben oder innerhalb der Lieferkette stattfindet.

Bei Missachtung der EU-Zwangsarbeits-Verordnung kann die zuständige Behörde das Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung bzw. der Ausfuhr anordnen. Außerdem kann angeordnet werden, betroffene Produkte zurückzunehmen oder aus dem Verkehr zu ziehen.

Was konkretisieren die neuen Leitlinien?

Die EU-Kommission betont zwar, dass die EU-Zwangsarbeits-Verordnung keine neuen gesetzlichen Sorgfaltspflichten begründet. Eine sog. Ergebnispflicht, d.h. die Pflicht, sicherzustellen, dass das eigene Unternehmen keine Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, in Verkehr bringt, bereitstellt und/oder exportiert, besteht gleichwohl. Dementsprechend machen die Anwendungsleitlinien auch mehr als deutlich, dass Unternehmen über verlässliche Prozesse verfügen sollten, um Risiken von Zwangsarbeit entlang ihrer Lieferketten erkennen und adressieren zu können.  

Ausweislich der Leitlinien der EU-Kommission ist Unternehmen beispielsweise anzuraten,

  • Verantwortlichkeiten und Prozesse zur Vermeidung von Zwangsarbeit in Compliance-Systemen zu verankern (hierfür können auch bestehende Compliance-Systeme verwendet werden; ein separates Compliance-System in Bezug auf Zwangsarbeit ist insoweit nicht erforderlich),

  • Zwangsarbeitsrisiken in Geschäftstätigkeiten, Lieferketten und Geschäftsbeziehungen strukturiert und dokumentiert zu ermitteln und zu bewerten,

  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen einzuführen (z.B. vorsorglich Beschaffungspraktiken, Produktionsprozesse oder Bestellfristen anpassen, Zusicherungen in Bezug auf die Einhaltung der EU-Zwangsarbeits-Verordnung in Verträge aufnehmen, Rücktrittmöglichkeiten aus Geschäftsbeziehungen schaffen),

  • fortlaufend die Risiken und die Einhaltung der eingeführten Prozesse und der getroffenen Präventions-/Abhilfemaßnahmen zu überwachen und zu bewerten,

  • den Umgang mit Risiken zu kommunizieren, soweit keine Vertraulichkeitsregeln entgegenstehen (z.B. Kommunikation über die Einbeziehung der Sorgfaltspflichten in die internen Strategien und Managementsysteme, über die Bereiche, in denen ein erhebliches Zwangsarbeitsrisiko festgestellt wurde, über die Kriterien für die Priorisierung von Zwangsarbeitsrisiken, über die zur Verhinderung oder Minderung dieser Risiken durchgeführten Tätigkeiten und über die Ergebnisse dieser Tätigkeiten),

  • Beschwerde- und Hinweisgebersysteme zu etablieren sowie

  • sämtliche Maßnahmen und Prüf- und Bewertungsergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren.

Warum gewinnt Dokumentation an Bedeutung?

Die Leitlinien zeigen deutlich, dass die zuständige Behörde bei einem Verdachtsfall umfangreiche Informationen vom betroffenen Unternehmen anfordern kann. Unternehmen müssen insoweit alle angeforderten Informationen fristgerecht übermitteln, und zugleich sicherstellen, dass die bereitgestellten Informationen zutreffend, aussagekräftig, relevant und vollständig sind.

Zu diesen Informationen gehören beispielsweise

  • Beschaffungsrichtlinien, Verhaltenskodizes für Lieferanten, Vertragsklauseln über das Verbot von Zwangsarbeit und Onboarding und Überwachung von Lieferanten,

  • Unternehmensrichtlinien (z.B. Verhaltenskodizes, Governance-Dokumente),

  • Schulungsmaterialien für Führungskräfte, Mitarbeiter und Lieferanten,

  • Risikoanalysen und -bewertungen,

  • Nachweise für Präventions-/Abhilfemaßnahmen und für die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens,

  • Informationen zu den betroffenen Produkten und Produktionsstätten (z.B. Lieferkettenzertifikate, Arbeitsbedingungen vor Ort),

  • Beschreibung der Lieferkette und der wichtigsten Produktionsschritte.

Unternehmen, die entsprechende Informationen und Unterlagen kurzfristig bereitstellen können, werden erheblich besser in der Lage sein, Vorwürfe zu entkräften und/oder Ermittlungen zu beschleunigen. Fehlt hingegen eine nachvollziehbare Dokumentation, steigt das Risiko behördlicher Sanktionsanordnungen erheblich.

Wesentliche Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Auch wenn die Verordnung erst ab Ende 2027 gelten wird, sollten Unternehmen die verbleibende Zeit bereits jetzt bestmöglich nutzen:

Betroffenheit frühzeitig überprüfen

Anders als viele andere Regelwerke ist die EU-Zwangsarbeits-Verordnung produktbezogen ausgestaltet – es besteht keine Beschränkung auf bestimmte Unternehmen oder Unternehmensgrößen. Unternehmen (jeder Größe) sollten daher analysieren, ob ihre bzw. welche ihrer Produkte, Rohstoffe oder Komponenten besonders anfällig für Zwangsarbeitsrisiken sind.

Bestehende Lieferkettenprozesse / Compliance-Strukturen überprüfen

Unternehmen, die bereits Vorgaben aus dem LkSG, der CSDDD oder anderen ESG-Regelwerken umgesetzt haben, sollten prüfen, ob die entsprechenden Prozesse bereits ausreichen, um auch die Einhaltung der EU-Zwangsarbeits-Verordnung sicherzustellen, oder ob sie entsprechend angepasst werden sollten. Durch den Rückgriff auf bestehende Compliance-Prozesse und das Ausnutzen entsprechender Synergien lassen sich Doppelstrukturen vermeiden und zugleich der Aufwand zur Einhaltung der EU-Zwangsarbeits-Verordnung reduzieren.

Lückenlose Dokumentation sicherstellen

Die Leitlinien machen deutlich, dass nicht nur getroffene Präventions- oder Abhilfemaßnahmen entscheidend sind, sondern insbesondere auch die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen zum Zwecke der Einhaltung der EU-Zwangsarbeits-Verordnung. Wer bereits heute verlässliche Dokumentationsprozesse schafft, wird bei behördlichen Anfragen deutlich besser aufgestellt sein.

Fazit

Die Anwendungsleitlinien der Europäischen Kommission ändern nicht den Regelungsgehalt der EU-Zwangsarbeits-Verordnung; sie geben jedoch einen klaren Hinweis darauf, welche Erwartungen die Behörden künftig an Unternehmen stellen werden. Unternehmen sollten daher die Zeit bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 14. Dezember 2027 nutzen, um ihre bestehenden Compliance- und Lieferkettenprozesse kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend nachzuschärfen. Insbesondere das Thema Dokumentation rückt weiter in den Fokus und wird künftig von entscheidender Bedeutung sein.

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