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Bitcoin, Token, Ethereum, Stellar, Ripple, Litecoin… – Kryptowährung als Vergütungsbestandteil

Immer häufiger beraten wir unsere Mandanten zu der Frage, ob und wie Kryptowährung als Vergütungsbestandteil eingesetzt werden kann. Diese Form der Gehaltszahlung ist etwa in den USA bereits vielfach Realität. In Deutschland hingegen betreten Unternehmen damit immer noch Neuland. Wie bei vielen alternativen Vergütungsmethoden stellen sich in diesem Zusammenhang nicht nur rein arbeitsrechtliche Fragen. Mindestens genauso wichtig sowohl für die Entscheidung, ob Kryptowährung überhaupt als Vergütungsbestandteil eingesetzt werden soll als auch die praktische Handhabung sind Fragen nach der steuerrechtlichen Behandlung. Um Ihnen einen Überblick über beide Aspekte zu bieten, freuen wir uns diesen zweiteiligen Beitrag in Kooperation mit dem Steuerberater Arne Keller von der ba-Group veröffentlichen zu können. Zunächst möchten wir Sie über die allgemeinen Hintergründe und die arbeitsrechtlichen Fragestellungen informieren. Die steuerrechtlichen Fragen werden im zweiten Teil des Beitrags betrachtet.

Allgemeines

Was ist Kryptowährung?

Nach der Definition der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) handelt es sich bei einer Kryptowährung um eine digitale Abbildung von Wert, der nicht von einer Zentralbank oder Behörde geschaffen wird und auch keine Verbindung zu gesetzlichen Zahlungsmitteln haben muss. Die Form der Währung wird sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen als Tauschmittel verwendet. Ihre Übertragung, Verwahrung und der Handel mit ihr erfolgt elektronisch.

 

Gibt es gesetzliche Regelungen zur Kryptowährung? Ist Kryptowährung in der EU verboten?

Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung zu Kryptowährung. Allerdings wird aufgrund des hohen Energieverbrauches von Kryptowährung seit langer Zeit über ein Verbot der Proof-of-Work-Methode, nachgedacht. Diese Methode wird verwendet, um Bitcoins zu erzeugen.

Arbeitsrecht 

Dürfen Unternehmen ihre Arbeitnehmer:innen in Kryptowährung bezahlen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Dadurch, dass Kryptowährung Kursschwankungen unterliegt, die keine Versicherung auf dem Markt abfängt, ist ein gesicherter Lebensunterhalt durch das Arbeitsentgelt, welches ausschließlich aus Kryptowährung besteht, nicht sichergestellt. Daher ist eine vollständige Bezahlung nach deutschem Recht bisher unzulässig. Aus diesem Grund ist es allenfalls möglich, nur einen Teil des Gehalts als Kryptowährung auszuzahlen. Zur Orientierung lässt sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu Grenzwerten bei Aktienoptionen heranziehen (Urteil vom 30.10.2008, Az. 5 Sa 977/08). Danach wäre bis zu einer Obergrenze von 25 bis 30 % der Gesamtvergütung eine Auszahlung in Kryptowährung zulässig. Zusätzlich müsste man sich an § 107 Abs. 2 S. 5 GewO orientieren, wonach zumindest der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts in Euro auszuzahlen ist.

 

Warum Kryptowährung als Vergütung?/ Hat Kryptowährung als Gehalt Vorteile für Arbeitnehmer:innen?

Kryptowährung kann aufgrund der hohen Transparenz und der Transaktionsgeschwindigkeit äußerst attraktiv sein. Zudem sind hohe Wertsteigerungen möglich.

 

Für wen lohnt sich die Auszahlung in Kryptowährung?

Einerseits fühlen sich Unternehmen angesprochen, die in der modernen Arbeitswelt eine neue interessante Art der Vergütung anbieten wollen, um sich von der Masse abzuheben. Gerade bei Start-Ups werden sie gerne als Alternative zu Aktienoptionen ausgegeben. Dies Ziele sind dabei jeweils dieselben: Diese Form der Beteiligung der „Startmannschaft“ kann die Identifikation mit dem Unternehmen enorm steigern und gleichzeitig dafür sorgen, dass mehr Barmittel im Unternehmen zur Verfügung stehen.

 

Andererseits kann Kryptowährung für Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug interessant sein. Sollte die ausgewählte Kryptowährung in beiden Ländern akzeptiert bzw. nicht verboten sein, besteht der Vorteil, dass Transaktionen schneller und kostengünstiger vonstattengehen.

 

Gibt es Nachteile oder Risiken bei der Auszahlung in Kryptowährung?

Probleme stellen sich hinsichtlich der Regelung des § 107 Abs. 1 GewO. Danach ist das Arbeitsentgelt in Euro zu zahlen. Ein Verstoß gegen diese Rechtsnorm führt dazu, dass die Leistungshandlung des Unternehmens keine Erfüllung des Vergütungsanspruchs des Mitarbeitenden darstellt – die Ausgabe der Kryptowährung „zählt“ nicht. Arbeitnehmer dürfen den Lohn also weiterhin fordern.

 

Zudem ist der Markt für Kryptowährungen im Verhältnis zu anderen Währungen sehr klein und dadurch leichter manipulierbar. Daneben erfreuen sich Kryptowährungen auf dem Schwarzmarkt und im Untergrund großer Beliebtheit, sodass die ersten Länder bereits mittels (partiellen) Verboten gegen diese vorgehen. Zum Beispiel gilt in China ein absolutes Verbot, dort sind alle Transaktionen mit Kryptowährungen gesetzeswidrig.

 

Wie wird Kryptowährung im Arbeitsvertrag geregelt?

Wichtig ist, vertraglich festzulegen, wer das Risiko der Kursschwankungen trägt. Oder zumindest einen bestimmten Kursstand für die Berechnung anzunehmen, um Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe des Gehaltes, zu vermeiden.

 

Besonderes Augenmerk verdient zudem die Problematik des „dry incomes“. Dazu kommt es, wenn der Steuerpflichtige besteuert wird, ohne dass diesem ein unmittelbarer Geldzufluss zuläuft (dazu genauer im steuerrechtlichen Teil). Um ein solches Risiko zu verhindern, ist es ratsam, die Kryptowährung nicht direkt an die Arbeitnehmer zu übertragen, sondern einen Vertrag bzgl. der Möglichkeit des Erwerbes zu treffen. Nach diesem Vertrag kann der Arbeitnehmer nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne einen Teil der zustehenden Token zu einem festen Kaufpreis erwerben.

Wird das Vergütungsmodell bald in der breiten Masse Einzug finden?

Unwahrscheinlich ist, dass ein solches Bezahlmodell in der breiten Masse der Unternehmen in naher Zukunft Anwendung findet, denn dazu sind die Unsicherheiten insbesondere durch die Kursschwankungen derzeit zu groß. Spannend bleibt zudem, wann mit den ersten Gerichtsentscheidungen zu dem Thema zu rechnen ist. Diese dürften wegweisend für das Schicksal von Kryptowährung als Vergütungsbestandteil sein.

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