... so lautet die kurze Zusammenfassung der Entwicklung der Gesetzeslage zur virtuellen Einigungsstelle.
Dieses Hin und Her des Gesetzgebers ist für die betriebliche Praxis kaum mehr vermittelbar. Und ein Ende ist derzeit noch nicht absehbar.
Was bisher geschah
Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen – das galt vor der aktuellen Pandemie nicht, jedenfalls nicht rechtssicher. Pandemiebedingt eröffnete der Gesetzgeber die Möglichkeit virtueller Einigungsstellensitzungen, allerdings galt dies nur befristet bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Wir hatten darüber berichtet und Alternativen aufgezeigt im Blogbeitrag „Aus für die virtuelle Einigungsstelle - Nutzen Sie Alternativen“. Obwohl der Gesetzgeber zwischenzeitlich virtuelle Betriebsratssitzungen grundsätzlich und unbefristet ermöglicht hatte, tat er dies für Sitzungen der Einigungsstelle gerade nicht.
Virtuelle Einigungsstelle wieder da – warum nicht endlich dauerhaft?
Aufgrund der aktuellen pandemischen Situation hat der Gesetzgeber nunmehr erneut gehandelt: Die virtuelle Einigungsstelle ist wieder da (§ 129 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz). Das Gesetzespaket „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ ist in Kraft. Damit ist die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung mittels einer Video- und Telefonkonferenz wieder rechtssicher möglich. Voraussetzung ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen Ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.
Ebenfalls können übrigens (wieder) Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen, Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenversammlung, Sitzungen der leitenden Angestellten nach dem Sprecherausschussgesetz, Versammlungen der Heimarbeitsausschüsse sowie der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz, dem SE-Beteiligungsgesetz und dem SCE-Beteiligungsgesetz virtuell stattfinden.
So weit, so gut – bedauerlich ist jedoch: All diese Regelungen gelten erneut nur befristet, diesmal bis zum Ablauf des 19. März 2022. Zwar existiert die einmalige Möglichkeit einer Verlängerung um bis zu 3 Monate (für die virtuelle Einigungsstelle in § 129 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz), dauerhaft gelten diese Vorschriften aber nach wie vor gerade nicht.
Gemäß der aktuellen Gesetzesbegründung sei es aufgrund der gestiegenen Inzidenzahlen in Verbindung mit einer noch nicht ausreichenden Impfquote erforderlich, die Durchführung dieser Versammlungen und Sitzungen (erneut) auch ohne physische Präsenz der Teilnehmer zu ermöglichen. Dies ist selbstverständlich richtig. Jedoch zeigt die betriebliche Praxis, dass die Durchführung virtueller Einigungsstellen vollkommen losgelöst von Inzidenzzahlen und Impfquoten ohne physische Präsenz möglich ist.
Erneutes Aus – Comeback nicht ausgeschlossen
Das erneute Aus virtueller Einigungsstellen steht also – Stand heute – bereits fest. Dies wird mit Ablauf des 19. März 2022 oder spätestens mit Ablauf des 19. Juni 2022 sein. Für das Jahr 2022 ist insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen ein weiteres Comeback der virtuellen Einigungsstelle nach deren Aus aber nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber sollte jedoch besser bereits jetzt hinterfragen, warum die Möglichkeit virtueller Einigungsstellensitzungen sowie der anderen vorstehend genannten Sitzungen und Versammlungen nicht unbefristet möglich sein soll. Schließlich sind die technischen Voraussetzungen vollkommen losgelöst von der jeweiligen pandemischen Situation vorhanden.
Nutzen Sie Alternativen
Unser Credo bleibt, förmliche Einigungsstellenverfahren möglichst präventiv zu vermeiden. Die Betriebsparteien können jederzeit rechtssicher digitale Gespräche führen. Eine Einigungsstelle ist dazu nicht erforderlich. Gespräche sind zudem vollkommen losgelöst von der Gesetzeslage des Betriebsverfassungsgesetzes möglich. Ein weiterer großer Vorteil (digitaler) Gespräche liegt auf der Hand: Nicht ein Dritter, der Einigungsstellenvorsitzende, entscheidet, sondern die Betriebsparteien haben die Lösung selbst in der Hand. All dies geht bereits jetzt. Wir sind Ihnen bei Gesprächen mit dem Betriebsrat selbstverständlich gerne behilflich.
Schauen Sie doch gern einmal rein: vangard mediation.