Am 24. April 2024 haben die EU-Staaten im EU-Parlament endlich für die europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, „CSDDD" ) abgestimmt. Dies stellt einen der letzten Schritte in einem langen Gesetzgebungsverfahren dar. Das Verfahren hatte sich Anfang des Jahres mehrfach verzögert, weil einige EU-Mitgliedsstaaten – darunter Deutschland – angekündigt hatten, gegen die Richtlinie zu stimmen. Streitpunkte waren insbesondere das geplante Haftungsregime der Richtlinie.
Inhalt und Anwendungsbereich
Die CSDDD verpflichtet Unternehmen in der EU dazu, Umwelt-, Nachhaltigkeits- und Sozialstandards entlang der gesamten Wertschöpfungsketten sicherzustellen. Dazu müssen die Unternehmen einen Katalog von Sorgfaltspflichten erfüllen. Dieser sieht u.a. die Einrichtung eines Risikomanagementsystems und eine entsprechende Berichterstattung vor. Des Weiteren enthält die Richtlinie die Pflicht zur Implementierung der Ziele des Klimaabkommens von Paris in den erfassten Unternehmen. Die finale Fassung der Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht; die wesentlichen Eckpunkte der Richtlinie lassen sich jedoch der Pressemitteilung des EU-Parlaments entnehmen.
Die CSDDD ist anwendbar auf:
EU-Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro pro Jahr.
Unternehmen mit Franchise- oder Lizenzvereinbarungen in der EU, die eine gemeinsame Unternehmensidentität gewährleisten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 Millionen Euro pro Jahr erzielen, wenn mindestens 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaftet wurden.
Nicht-EU-Unternehmen, Muttergesellschaften und Unternehmen mit Franchising- oder Lizenzvereinbarungen in der EU, die die gleichen Umsatzschwellen in der EU erreichen, werden ebenfalls erfasst.
Es gelten folgende Übergangsfristen:
Für Großunternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz drei Jahre nach Inkrafttreten (d.h. ab 2027).
Für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und 900 Millionen Euro Jahresumsatz vier Jahre nach Inkrafttreten (d.h. ab 2028).
Für sonstige Unternehmen im Anwendungsbereich fünf Jahre nach Inkrafttreten (d.h. ab 2029).
Als Sanktionen enthält die CSDDD u.a.:
Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes der Unternehmen pro Jahr sowie die Haftung für Schäden, die durch die Verletzung der Sorgfaltspflichten entstanden sind.
Wie geht es weiter?
Die nunmehr erzielte Einigung stellt einen der finalen Schritte für die CSDDD dar. Die Richtlinie muss nun noch vom Rat formell gebilligt, unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Sie wird dann zwanzig Tage später in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben anschließend zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in ihr nationales Recht umzusetzen.
In Deutschland wird dies eine Verschärfung des Lieferkettengesetzes zur Folge haben. Dies betrifft insbesondere die Einführung einer eigenständigen Haftung für Verstöße gegen die in der CSDDD niedergelegten Sorgfaltspflichten und eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs. Der Einhaltung von ESG-Vorgaben wird daher in der Zukunft eine noch größere Bedeutung zukommen.
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