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Informationen für Arbeitgeber

Die Beschäftigung aus der Ukraine geflüchteter Bewerber ist vergleichsweise unkompliziert möglich.  

Hier finden Sie Antworten auf viele Fragen rund um die Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine. 

Kann ich einen aus der Ukraine stammenden Bewerber einstellen?

  • Ja, wenn der Bewerber über eine Arbeitserlaubnis für Deutschland verfügt. Eine solche kann ihm bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums gewährt werden. 

  • Sollte der Bewerber noch keine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, sollte diese schnellstmöglich bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Aufgrund der aktuellen Situation wurden Sonderregelungen zu Gunsten aus der Ukraine stammender Personen eingeführt, die das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erleichtern und beschleunigen sollen. Es ist daher zu erwarten, dass ukrainische Bewerber vergleichsweise schnell für Sie tätig werden dürfen.


Woher weiß ich, ob der Bewerber eine ausreichende Arbeitserlaubnis hat?

  • Im Regelfall wird die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Karte (vergleichbar einem Personalausweis) ausgestellt. Diese enthält häufig entweder den Vermerk “Beschäftigung gestattet” oder “Erwerbstätigkeit gestattet” oder ein Zusatzblatt (ein grünes Blatt), das die erlaubte Art der Beschäftigung ausweist.

  • Wurde dem aus der Ukraine stammenden Bewerber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (zum vorübergehenden Schutz) erteilt, ist derzeit davon auszugehen, dass in dieser Aufenthaltserlaubnis ein solcher Vermerk zu finden ist.

  • Das Ausstellen bzw. Herstellen der physischen Karten dauert üblicher Weise länger als die eigentliche Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Daher wird dem ausländischen Staatsbürger in der Zwischenzeit regelmäßig ein Schreiben von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt, in der das Bestehen der Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis bescheinigt wird. Dieses sollten Sie sich in jedem Falle vorlegen lassen. Wird in diesem Schreiben die Erwerbstätigkeit / Beschäftigung erlaubt, so können Sie den ukrainischen Bewerber beschäftigen, auch wenn er noch keine Karte vorlegen kann.

  • Da zu erwarten ist, dass in nächster Zeit viele aus der Ukraine stammende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragen werden, kann die Ausstellung einer solchen Karte deutlich länger dauern. Das stellt aber kein Problem dar, sofern ein Schreiben vorliegt, das die Erwerbstätigkeit / Beschäftigung erlaubt.

  • Sollte der Bewerber bislang nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt haben, erhält er regelmäßig eine sog. Fiktionsbescheinigung, d.h. ein Bestätigungsschreiben darüber, dass er die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Dieses erlaubt dem ukrainischen Bewerber nicht automatisch, in Deutschland zu arbeiten (siehe hierzu die nachfolgende Frage).

Sollten Sie unsicher sein, ob der Bewerber eine ausreichende Arbeitserlaubnis hat, so wenden Sie sich jederzeit gerne an uns oder an die zuständige Ausländerbehörde. 


Der Bewerber hat noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Form einer Karte oder in Form eines Schreibens, in dem ausdrücklich steht, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Er hat nur eine Fiktionsbescheinigung. Darf der Bewerber damit schon arbeiten?

  • Eine Fiktionsbescheinigung ist – wie bereits beschrieben  ein Bestätigungsschreiben darüber, dass die Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde. Sie gilt als „vorläufige“ Aufenthaltserlaubnis, bis die eigentliche Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und ausgehändigt wird.

  • Sollte der Bewerber eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben, in der die Beschäftigung NICHT als generell gestattet vermerkt ist, kontaktieren Sie bitte die zuständige Ausländerbehörde und teilen mit, dass Sie beabsichtigen den Bewerber einzustellen und dass Sie darum bitten, dass die Erwerbstätigkeit schon während des laufenden Antragsverfahrens gestattet wird. Eine Vorlage eines entsprechenden Schreibens finden Sie hier. Dann kann eine entsprechende Arbeitserlaubnis im Rahmen der Fiktionsbescheinigung erteilt werden. Wenn möglich, sollten Sie eine Kopie des konkreten Arbeitsangebots vorlegen.

  • Sollte der Bewerber eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben, in der die Beschäftigung als generell gestattet vermerkt ist (z.B. mit dem Vermerk „Beschäftigung erlaubt“ oder „Erwerbstätigkeit erlaubt“), prüfen Sie zunächst, ob die Fiktionsbescheinigung nur eine bestimmte Beschäftigung gestattet (diese Information steht ausdrücklich im Schreiben, z.B. „Erwerbstätigkeit erlaubt, aber nur als Maler bei der Malermeister Müller GmbH“).

  • Auch wenn davon auszugehen ist, dass bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (zum vorübergehenden Schutz) – abweichend vom Regelfall – die Erwerbstätigkeit generell, d.h. auch ohne Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes gestattet wird, schadet es nicht, wenn der Bewerber der zuständigen Ausländerbehörde schon vor Erteilung der eigentlichen Aufenthaltserlaubnis (z.B. bei Stellung eines Antrags) eine Kopie des Arbeitsangebotes vorlegt.

Wie kann ich den Bewerber bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Arbeitserlaubnis unterstützen?

  • Für aus der Ukraine stammende Einreisende wird aktuell die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (zum vorübergehenden Schutz) empfohlen. Für Sie als Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass davon auszugehen ist, dass die Arbeitserlaubnis in einem vereinfachten Verfahren gewährt wird.

  • Sollte der aus der Ukraine stammende Bewerber noch keine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, können Sie ihn unterstützen, indem Sie mit einem Schreiben an die zuständige Ausländerbehörde mitteilen, dass Sie den aus der Ukraine stammenden Bewerber gerne beschäftigen würden und davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG erfüllt sind. Eine Vorlage für ein solches Schreiben finden hier.

 

Welche ist die zuständige Ausländerbehörde?

  • Zuständig ist die Ausländerbehörde in der Stadt, in welcher der aus der Ukraine stammende Bewerber in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat – also zumindest für einige Wochen oder Monate bleiben und/oder auch wohnen würde.

Die zuständige Ausländerbehörde können Sie hier herausfinden: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/

Kann der Bewerber auch eine andere Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Arbeitserlaubnis beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind? Beispielsweise eine spezielle Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung, wie eine Blue Card EU?

Ja. Es ist möglich, eine bestimmte zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, die ebenfalls die Beschäftigung gestattet. Es ist derzeit aber anzunehmen, dass die Bearbeitung der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis etwas länger dauern wird als die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (zum vorübergehenden Schutz).

Der Bewerber kann auch gleichzeitig zwei Aufenthaltserlaubnisse besitzen. Beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sowie zusätzlich:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG),

  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG),

  • Blaue Karte für akademische Fachkräfte (§ 18 b AufenthG)



Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang: Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.

  • Wenn Sie eine qualifizierte Fachkraft beschäftigen möchten, 

  • die über einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, verfügt, 

  • deren Qualifikation (Hochschulabschluss) für die angestrebte Arbeitsstelle erforderlich ist, 

  • und die ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 56.400 Euro (im Jahr 2022) erhalten soll, ist die Beantragung einer Blauen Karte EU (§ 18 b AufenthG) zu empfehlen, weil diese im vereinfachten Verfahren gewährt wird. 

Bei Beschäftigungen in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin gilt ein verringertes Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 43.992 Euro (im Jahr 2022). In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung aber zustimmen. Informationen zur Gleichwertigkeit und Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse erhalten Sie hier: https://www.make-it-in-germany.com/de/arbeiten-in-deutschland/anerkennung/wer-benoetigt.

 

Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber darüber hinaus, wenn ich einen ausländischen Bewerber beschäftigen möchte?

  • Bitte nehmen Sie unbedingt eine Kopie der Arbeitserlaubnis (in Papierform oder elektronischer Form) zur Personalakte.

  • Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Diese Regelung gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz, sondern nur dann, wenn ihr aus der Ukraine stammende Mitarbeiter eine andere Aufenthaltserlaubnis hat.

Wohin kann ich mich wenden, wenn der ukrainische Bewerber oder ich noch ergänzende Frage haben?

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