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Wachstumschancengesetz: Erleichterungen für Arbeitgeber bei der Auszahlung von Abfindungen

van_portraits_840x840px_03_schulke.png Ulrike Schulke

März 2024

Lesedauer: Min

Der Bundesrat hat den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses bestätigt: Damit hat am 22. März 2024 das Wachstumschancengesetz nach langem Ringen die letzte Hürde genommen. Es beinhaltet zahlreiche Steueränderungen für Unternehmen, darunter auch eine wichtige Änderung bei der Besteuerung von Abfindungen. Anders als bisher, müssen Arbeitgeber ab 2025 bei der Auszahlung von Abfindungen die Fünftelregelung nicht mehr anwenden.

Bisher: Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber

Wird eine Abfindung gezahlt, müssen Arbeitgeber bislang unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung der Lohnsteuer die sog. „Fünftelregelung“ beachten. Durch diese besondere Besteuerungsregelung fällt die Lohnsteuer – sehr vereinfacht gesagt – geringer aus als bei einer regulären Besteuerung der Abfindung. Konkret werden die Einkünfte bei der Berechnung des Einkommensteuertarifs fiktiv auf fünf Jahre verteilt, um so die Auswirkung der Steuerprogression abzumildern.

Das Verfahren führt zu einem erhöhten Aufwand bei der Lohnsteuerabrechnung und ist bisweilen fehleranfällig. Im schlimmsten Fall können Arbeitgeber lohnsteuerliche Haftungsrisiken treffen. Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner haften, drohen Forderungen des Finanzamtes, wenn etwa die Fünftelregelung irrtümlicherweise angewandt wurde. Falls der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen den (ehemaligen) Arbeitnehmer nicht mehr durchgesetzt werden kann, bleiben Arbeitgeber in diesen Fällen auf den Kosten sitzen.

Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Ab 2025: Anwendung der Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers

Mit dem Wachstumschancengesetz wird die Fünftelregelung nicht abgeschafft, aber auf das Veranlagungsverfahren verlagert. Damit entfällt für Arbeitgeber der bisherige Prüfungs- und Berechnungsaufwand bei der Zahlung von Abfindungen und das damit einhergehende Haftungsrisiko. Stattdessen müssen Arbeitnehmer künftig mit der Abgabe der Steuererklärung die Anwendung der Fünftelregelung beantragen.

Für Arbeitnehmer heißt dies, dass Sie die Steuerermäßigung eigenständig geltend machen müssen. Bis zur Steuererstattung bleibt in der Regel zunächst weniger „netto“ von der Abfindung übrig. Gerade bei Abfindungszahlungen zu Jahresbeginn kann es mehr als ein Jahr dauern, bis sich die Steuerermäßigung tatsächlich auf ihrem Konto bemerkbar macht.
In der Lohnsteuerbescheinigung wird die Abfindung weiterhin gesondert ausgewiesen. Auch bei der Sozialversicherung ändert sich nichts. Abfindungen sind unverändert sozialversicherungsfrei.

Unsere Empfehlung

Als Arbeitgeber sollten Sie künftig Ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Zahlung von Abfindungen darauf hinweisen, dass die privilegierte Versteuerung von Abfindungen in der Steuererklärung geltend zu machen ist. Geben (ehemalige) Mitarbeiter aus Unwissenheit über den möglichen Steuervorteil keine Steuererklärung ab, kann ihnen ein finanzieller Nachteil drohen. Eine rechtliche Hinweispflicht für Arbeitgeber besteht jedoch nicht.
Wir empfehlen darüber hinaus, interne Prozesse sowie etwaige Aufhebungsvertragsmuster, Rahmensozialpläne oder ähnliches rechtzeitig zu überprüfen und ggf. entsprechend anzupassen.

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