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UPDATE: Kündigungsschutz durch die „Hintertür“?

van_portraits_840x840px_04_weuthen-1665127648.png Dr. Christopher Weuthen

Januar 2026

Lesedauer: Min

Präventionsverfahren als Wirksamkeitsvoraussetzung bei Kündigung eines Schwerbehinderten außerhalb des KSchG?

Unser Blogbeitrag aus August 2025 zum Präventionsverfahren endete mit folgendem Fazit: 

Arbeitgeber können vorerst aufatmen: Jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG wird ein Präventionsverfahren auch zukünftig vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter nicht erforderlich sein. Besondere Vorsicht ist dennoch geboten, insbesondere wenn Sie Ihren Betriebssitz im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts bzw. Landesarbeitsgerichts Köln haben. Auch wenn es durch das BAG-Urteil unwahrscheinlicher geworden ist, lässt sich nicht ausschließen, dass die Instanzgerichte in Köln an ihrer abweichenden Rechtsauffassung festhalten. Das würde im Zweifel dann einen langwierigen und teuren Rechtsstreit bis zum BAG bedeuten – sollten Sie also immer schon einmal eine Reise nach Erfurt geplant haben, gibt es sicherlich deutlich preiswertere und angenehmere Optionen.

Der Eintritt des „nicht auszuschließenden Falls“ – ArbG Köln widerspricht dem BAG

Dieser Fall ist nun tatsächlich eingetreten. Mit Urteil vom 19. November 2025 hat das Arbeitsgericht Köln – 18 Ca 6344/24 unter Abweichung von der erst im April 2025 ergangenen Entscheidung des BAG ausgeführt, dass auch während der sechsmonatigen Wartefrist bis zum Eingreifen des Kündigungsschutzes nach dem KSchG ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen sein kann.

Kurzer Rückblick: Das BAG hatte unter Berufung auf Wortlaut und Gesetzessystematik argumentiert, dass die Vorschrift zum Präventionsverfahren Ausdruck des außerhalb des KSchG nicht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei und daher keine Anwendung finde, wenn die Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG erfolge. Zudem hatte das BAG seine Rechtsauffassung mit rein praktischen Erwägungen begründet: Ein Präventionsverfahren sei zeitaufwändig und könne nur dann sinnvoll praktiziert werden, wenn es nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG abgeschlossen sein müsse.

Wer angenommen hat, damit sei diese Frage endgültig höchstrichterlich geklärt, hat die Rechnung ohne die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln gemacht. In seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 19. November 2025 – 18 Ca 6344/24 setzt sich das Arbeitsgericht intensiv mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des BAG auseinander mit dem Ergebnis, dass diese Argumente nicht überzeugend seien. In Bezug auf die vom BAG angestellten Praktikabilitätserwägungen (dazu näher in unserem Blogbeitrag aus August 2025), ist für die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln „nicht ersichtlich, warum es generell nicht möglich sein sollte, ein Präventionsverfahren innerhalb von wenigen Tagen oder Wochen durchzuführen“. Einzelfälle, in denen die Aufnahme eines Präventionsverfahrens oder seine weitere Durchführung keinen Sinn ergäbe, sprächen nicht dafür, innerhalb der Wartezeit generell eine Pflicht zur Verfahrenseinleitung zu verneinen.

Zusammenfassung und Ausblick

Unabhängig davon, wie man inhaltlich zu den Entscheidungen des BAG sowie des Arbeitsgerichts Köln steht, lässt die jüngste Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln die durch das BAG-Urteil aus April 2025 (vermeintlich) beseitigte Rechtsunsicherheit wieder aufleben. Dass die abweichende Entscheidung des Arbeitsgericht Köln den (wahrscheinlichen) weiteren Instanzenzug „überlebt“, ist sehr fraglich.

In praktischer Hinsicht hilft dies insbesondere Arbeitgebern, deren Betriebssitz im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts bzw. Landesarbeitsgerichts Köln liegt, vorerst jedoch leider nicht. Sie müssen aktuell wieder damit rechnen, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters auch innerhalb der ersten sechs Monate oder im Kleinbetrieb einen langwierigen und teuren Rechtsstreit auslöst. 

Das Arbeitsgericht hat aufgrund seiner vom BAG abweichenden Entscheidung die Berufung zugelassen. Der Weg für eine zweite Runde über LAG bis hin zum BAG steht also offen. Ob die Parteien davon tatsächlich Gebrauch machen, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.

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