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Entlastungsprämie 2026/2027 – Update

van_portraits_840x840px_17_kaul.png Christoph Kaul

April 2026

Lesedauer: Min

Wir hatten zuletzt über die mittlerweile heftig debattierte Entlastungsprämie 2026 berichtet. Seitdem ist die Erwartungshaltung bei Arbeitnehmern mit Blick auf eine Entlastung weiter gestiegen. Der Umgang mit diesen Erwartungen ist in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zweifellos eine Herausforderung für Arbeitgeber. Die Politik sah sich um Klarstellung bemüht: Nicht der Staat zahle. Vielmehr können Arbeitgeber entscheiden, ob sie eine Entlastungsprämie gewähren oder nicht.

Wir geben Ihnen ein Update. Arbeitgeber können sich mit Blick auf die freiwillige Auszahlung der Entlastungsprämie an den Grundsätzen zur Inflationsausgleichsprämie der Jahre 2022 bis 2024 orientieren.

Bundestag hat nun zugestimmt

Am Freitag, den 24. April 2026 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf zur Entlastungsprämie zugestimmt. Der Bundesrat muss ebenfalls noch zustimmen, geplant ist das für den 8. Mai 2026. Auf den letzten Metern vor der Abstimmung im Bundestag gab es noch nachfolgende Änderungen und Klarstellungen.

Zeitraum der Auszahlung verlängert

Die Möglichkeit für Arbeitgeber zur Zahlung der steuer- und abgabefreiten Entlastungsprämie ist befristet. Auszahlungsbeginn ist der Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Die Befristung läuft nunmehr bis zum 30. Juni 2027 und nicht mehr – wie ursprünglich geplant – bis zum 31. Dezember 2026. Deshalb ist es konsequent von der Entlastungsprämie 2026/2027 zu sprechen.

Kleinere Beträge und Stückelung möglich

Der Arbeitgeber kann die Entlastungsprämie bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 1.000 zahlen. Niedrigere Beträge sind ebenso möglich. Auch kann der Arbeitgeber die Auszahlung in mehrere Teilbeträge stückeln, insgesamt bis zum Höchstbetrag von maximal EUR 1.000. Zudem ist die Prämie in Form von Zuschüssen und Sachbezügen möglich.

Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn

Voraussetzung für die steuer- und abgabenbefreite Auszahlung der Entlastungsprämie ist, dass die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Die Ersetzung von Entgelt durch die Prämie soll damit verhindert werden, ebenso die Gewährung der Prämie im Wege der Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 11d EStG). Arbeitgeber können die Entlastungsprämie aber bei Planungen künftiger freiwilliger Gehaltszahlungen berücksichtigen. Dazu ein Beispiel: Der Arbeitgeber verzichtet auf eine freiwillige Gehaltserhöhung und zahlt stattdessen – zusätzlich zum Arbeitsentgelt – bis zu maximal EUR 1.000 Entlastungsprämie.

Zweckbindung

Sollten sich Arbeitgeber für die Zahlung einer Entlastungsprämie entscheiden, empfehlen wir, die Entlastungsprämie auch als solche in der Gehaltsabrechnung zu bezeichnen. Dies verdeutlicht den Zweck der Prämie, die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise.

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

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