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Update bAV: Wichtige Entscheidungen des dritten Senats aus 2025 – Teil 1

van_portraits_840x840px_03_schuermann.png Malte Schürmann

Mai 2026

Lesedauer: Min

Im zweiten Quartal 2026 erfolgt ein zweiteiliger Rückblick auf die wichtigste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich der betrieblichen Altersversorgung im vergangenen Jahr (2025). Beleuchtet werden in diesem ersten Teil zunächst zwei Entscheidungen aus dem Bereich der Anpassung von Versorgungsleistungen und deren Auswirkung für Arbeitgeber:innen.

Wie das (Arbeits-)Recht allgemein ist auch der oft weniger beachtete Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – die regelmäßig von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als eines der beliebtesten Benefits genannt wird – stetig im Wandel und muss sich an veränderte tatsächliche Umstände, Anforderungen und Entwicklungen anpassen. Dies geschieht in einer Vielzahl von Fällen durch die Rechtsprechung des dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit der Spezialzuständigkeit für alle Fragen der bAV, der durch Auslegung und Anwendung von Versorgungsordnungen und den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen sowohl konkrete als auch abstrakte(re) Anwendungsfragen klärt.

Mit Blick auf insgesamt vier zentrale Entscheidungen des BAG aus dem Jahr 2025 soll in unserem Doppel-Blog beleuchtet werden, welche Themen das BAG im letzten Jahr besonders beschäftigt haben.

Los geht’s mit zwei Entscheidungen aus dem Bereich der Anpassung von Versorgungsleistungen aus dem September und Oktober 2025.

BAG Urteil v. 25. September 2025 – 3 AZR 91/25

In seiner Entscheidung vom 25. September 2025 setzte sich das BAG mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen eine pauschale Anpassungsregel, welche eine Anpassung laufender Versorgungsleistungen um 1% pro Jahr vorsieht, die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG – und damit letztlich eine etwaige Anpassung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes – ersetzen kann.

Hierzu stellte das BAG klar, dass eine solche, die gesetzliche Anpassungsprüfung ersetzende Regelung nur in Versorgungszusagen möglich ist, die nach dem 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden. Dabei reiche nicht aus, wenn eine Altzusage in ein neues Systems überführt oder entsprechend verändert wird. Insbesondere ist es nicht möglich, Altzusagen an dieser Stelle abzuändern, so dass es für die Arbeitgeber in diesem Fall bei der gesetzlichen Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG und damit regelmäßig bei der Anpassung entsprechend der Kaufkraftentwicklung verbleibt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, war eine Zusage aus dem Jahr 1998 zum 01. Januar 1999 in ein neues Versorgungssystem überführt worden, indem der erreichte Anspruch bzw. Anwartschaft als Startbaustein für die neue Versorgung gutschrieben wurde. Es handelte sich nicht um eine neue, unabhängige Zusage, sondern wirtschaftlich um eine bloße (veränderte) Fortführung. Eine vom BAG vorausgesetzte echte Neuzusage lag somit nicht vor, so dass es bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs.1 BetrAVG verblieb. Am Rande stellte das BAG auch klar, dass der Charakter einer Versorgungszusage insbesondere auch nicht durch Protokollnotizen o.ä. der Betriebsparteien oder auf Seiten des Versorgungsschuldners nachträglich verändert wird, wenn hierin nicht normative, abändernde Regelungen enthalten sind. 

Für die Praxis empfiehlt sich, bestehende Versorgungsordnungen genau in Bezug auf die maßgeblichen Anpassungsregelungen zu überprüfen. Unter Umständen ist eine nachträglich aufgenommene pauschale Anpassung um 1% pro Jahr unwirksam, was zu u.U. großen, auch finanziellen Risiken führen kann. Stellt die Anpassungsverpflichtung für einen Versorgungsschuldner eine unzumutbare Belastung dar, wäre dann über andere Optionen hinsichtlich einer wirksamen Veränderung dieser Regelungen – wie zum Beispiel über eine echte Neuzusage – nachzudenken.

BAG Urteil v. 28. Oktober 2025 – 3 AZR 35/25

Auch die Entscheidung des BAG aus dem Oktober 2025 erfolgte im Bereich der Anpassung von Versorgungsleistungen. So entschied das BAG, dass bei einer Zusage mit sogenannter gespaltener Rentenformel – verkürzt dargestellt gibt es hier unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Versorgungsteile unter- und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze –eine Anpassung des Versorgungsteils oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, die „zu gegebener Zeit“ im Ermessen des Arbeitgebers erfolgen soll, nach billigem Ermessen zu treffen ist. Die Klausel enthält also einen Vorbehalt der einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB. Arbeitgeber sind somit in ihrem Ermessen nicht frei.

Dabei soll auch die Privilegierung des Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bei der Anpassung erhalten bleiben. Es wäre insbesondere unzulässig, die Anpassung komplett zu unterlassen. Das BAG stellte weiter auch Maßstäbe dafür auf, wann noch von billigem Ermessen auszugehen ist und wann dieses nicht mehr gewahrt ist. Üben Arbeitgeber das ihnen eingeräumte billige Ermessen nicht aus und treffen keine entsprechende Entscheidung, kann diese durch das Gericht ersetzt werden.

Für die Praxis ergibt sich hieraus insbesondere, dass jede Ermessensausübung des Arbeitgebers ausreichend dokumentiert werden sollte. Die Dokumentation enthält idealerweise auch Informationen darüber, dass und inwieweit der Versorgungsträger sich am Zweck der Zusage und den Interessen der Parteien orientiert hat. Eine automatische Indexierung, z.B. durch Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze findet nicht statt. Zudem ist darauf zu achten, dass der Teil der Zusage oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht letztlich entwertet wird. 

Wir haben Ihr Interesse für die betriebliche Altersversorgung geweckt? Dann freuen Sie schon jetzt auf den zweiten Teil zur Darstellung der wesentlichen Rechtsprechung des BAG in diesem Bereich aus dem Jahr 2025.

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