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Keine betriebliche Hinterbliebenenversorgung bei (zu) großem Altersunterschied der Ehepartner?!

van_portraits_840x840px_03_schuermann.png Malte Schürmann

März 2018

Lesedauer: Min

Das Urteil des BAG vom 20. Februar 2018

Mit Urteil vom 20.02.2018 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass es im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zulässig ist, die Hinterbliebenenrente dahingehend zu beschränken und sogar auszuschließen, wenn zwischen dem verstorbenen und dem überlebenden Ehepartner ein großer Altersunterschied (mehr als 15 Jahre) besteht (BAG v. 20.02.2018, 3 AZR 43/17). Das BAG führt hiermit seine ältere Rechtsprechung zu Abstandsklauseln fort, nachdem es zuletzt offengelassen hatte, ob diese auch unter Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) weiter gilt.

Entscheidung des BAG
Nach der in Streit stehenden Versorgungsordnung war der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung geknüpft, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene Versorgungsberechtigte.

Das BAG sah anders als das Landesarbeitsgericht Köln vorliegend keine gegen das AGG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters und befand die in Streit stehende Abstandsklausel für wirksam. Die unmittelbare Benachteiligung sei gerechtfertigt, da die Altersabstandsklausel angemessen und erforderlich sei, um das legitime Interesse des Versorgungsschuldners zu sichern, das mit der Altersversorgung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen und kalkulierbar zu machen. Eine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen des Versorgungsberechtigten und sonst von der Klausel Betroffenen, sei nicht erkennbar. Insbesondere sei zu beachten, dass bei einem derartigen Altersunterschied (15 Jahre) die Lebensplanung der Ehepartner von Beginn an so angelegt gewesen sei, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe. Es würden zudem nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand den üblichen Abstand erheblich übersteige.

Auswirkungen
Altersabstandsklauseln, nach denen der Altersunterschied zwischen Ehegatten eine bestimmte Anzahl nicht überschreiten darf, sind im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung weit verbreitet. Dies und sogenannte „Spätehenklauseln“, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe erst nach einem bestimmten Alter des Versorgungsberechtigten geschlossen wurde, nutzen Versorgungsschuldner um das finanzielle Risiko zu begrenzen und kalkulierbarer zu gestalten. Da aber Spätehenklauseln durchaus rechtlichen Bedenken begegnen (vgl. BAG v. 04.08.2015, 3 AZR 137/13), dürften Altersabstandsklauseln eher das Mittel der Wahl sein.

Die Entscheidung des BAG ist für die Praxis nicht zu unterschätzen, da Versorgungsschuldner immer daran interessiert sein werden, die einer betrieblichen Altersversorgung immanenten (finanziellen) Risiken zu begrenzen und kalkulieren zu können. Das BAG entschied zwar nur über die Wirksamkeit einer bestimmten Abstandsklausel, die einen vollständigen Ausschluss von der Inanspruchnahme der Hinterbliebenenrente bei einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren zum Inhalt hat. Die indirekten Auswirkungen für die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung in einem Unternehmen gehen jedoch darüber hinaus. Abstandsklauseln, die bei einem noch größeren Altersunterschied (mehr als 15 Jahre) Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung ausschließen, dürften ebenfalls wirksam sein, und wenn schon ein vollständiger Ausschluss wirksam ist, dürfte auch zulässig sein, eine gestaffelte Verringerung der Ansprüche nach dem Überschreiten eines Altersunterschieds von 15 Jahren oder mehr vorzusehen. Angesichts der Begründung des BAG steht aber auch im Raum eine solche Abstaffelung bereits früher beginnen zu lassen.

Fazit:
Für den Moment hat die vorliegende Entscheidung des BAG hinsichtlich bestimmter Abstandsklauseln eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. Soweit das BAG in seiner Entscheidung darauf abstellte, dass der Altersunterschied den üblichen Abstand übersteige, bleibt allerdings abzuwarten, ob und wie das BAG auf die Veränderungen in der Gesellschaft – gerade auch im Hinblick auf die üblichen Altersunterschiede in Ehen – reagieren und in seiner zukünftigen Rechtsprechung berücksichtigen wird. Zudem ist zu beachten, dass einem Arbeitgeber freigestellt ist, ob er eine betriebliche Altersversorgung zusagt und auch ob er eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht. Daher wird dem Versorgungsschuldner, der freiwillig eine solche Zusage gibt, zuzugestehen sein, seine damit verbundenen Risiken zu begrenzen und kalkulierbar machen zu können.

Die vom BAG als wirksam erachteten Altersdifferenzen sind keineswegs für alle Zeit in Stein gemeißelt bzw. in die eine oder andere Richtung begrenzt, sondern stets in Bezug auf eine bestimmte Situation und Versorgungsordnung zu bewerten. Ob aus der Entscheidung weitere Schlüsse in Bezug auf anders ausgestaltete Ausschlussklauseln gezogen werden können, bleibt bis zum Vorliegen der Entscheidungsgründe abzuwarten.