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Werden alle Crowdworker nun Arbeitnehmer?

van_portraits_840x840px_02_becker.png Jan-Ove Becker

Januar 2022

Lesedauer: Min

Die Vorschläge der Europäischen Kommission zu digitalen Arbeitsplattformen 

Gegenwärtig arbeiten mehr als 28 Millionen Menschen über digitale Plattformen, wobei bis zum Jahre 2025 mit bis zu 43 Millionen Beschäftigten gerechnet wird. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass etwa 20% der sogenannten Crowdworker fehlerhaft als Selbstständige kategorisiert sind. Diesen Scheinselbstständigen werden damit wesentliche Arbeitnehmerrechte wie beispielsweise Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsansprüche oder die Zahlung von Mindestlohn verweigert.

Um sicherzustellen, dass Crowdworkern der richtige Beschäftigtenstatus zugeteilt wird, aber auch um Rechte tatsächlich Selbstständiger zu schützen, enthält das Paket der Europäischen Kommission eine Mitteilung über die weitere Vorgehensweise und Maßnahmen der EU, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und einen Entwurf für Leitlinien zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge von Selbstständigen. 

Betreffend die zukünftige Zuordnung des richtigen Beschäftigtenstatus dürfte besonders interessant sein, dass der Richtlinienentwurf gewisse Kontrollkriterien vorgibt, anhand derer die Einordnung der Plattform als Arbeitgeber festgestellt werden soll. Solche Kriterien können beispielsweise eine plattformseitige Vorgabe von Vergütungshöhe oder Obergrenze der Vergütung, eine elektronische Überwachung der Arbeitsleistung der Beschäftigten, das Einschränken der Möglichkeit, Arbeitstage frei festzulegen und frei zu entscheiden, ob ein Auftrag angenommen werden soll, das Festlegen bestimmter verbindlicher Regeln für das Auftreten und Verhalten gegenüber Dienstleistungsempfänger oder die Einschränkung der Möglichkeiten einen Kundenstamm aufzubauen oder Arbeiten für Dritte auszuführen, sein. Sollten zwei dieser Kriterien vorliegen, wird widerleglich angenommen, dass die Plattform Arbeitgeber und alle Beschäftigten entsprechend Arbeitnehmer sind. 

Darüberhinausgehend sollen Plattformen zu Transparenz und Rückverfolgbarkeit verpflichtet werden. So sollen Arbeitsverhältnisse in den jeweiligen Ländern, in denen die Plattform Dienstleistungen anbietet, angemeldet werden und den zuständigen Behörden entsprechende Daten und Informationen zur Verfügung gestellt werden. 

Auch soll Arbeitnehmern und Selbstständigen auf den Plattformen die Möglichkeit geschaffen werden, die Algorithmen, mittels derer Aufträge verteilt werden, nachzuvollziehen und diese gegebenenfalls anzufechten. 

Insgesamt darf erwartet werden, dass besonders die Art der Zuordnung des Beschäftigtenstatus über die Einordnung der Plattform als Arbeitgeber erhebliche Veränderungen mit sich bringen und die Welt der Crowdworker nachhaltig durchrütteln wird. Interessant wird auch, ob sich diese Regelungen auf die nationale Einordnungsproblematik von (Schein)selbstständigen auswirken wird. 

Mit unserer weltweiten Littler Global Workplace Initiative sowie unseren NewWork Experten beobachten wird die weitere Entwicklung intensiv.