Bedeutung des § 25a Abs. 5a Kreditwesengesetz für die allgemeine arbeitsrechtliche Praxis
Bedeutende Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute können Arbeitsverhältnisse mit hochbezahlten Risikoträgern künftig einfacher einseitig beenden. Was zunächst wie eine aufsichtsrechtliche Spezialmaterie anmutet, beschert bei näherem Hinsehen auch der allgemeinen arbeitsrechtlichen Praxis durchaus Bemerkenswertes.
Was ist neu?
Die harten Fakten zuerst: Mit Wirkung zum 29. März 2019 ist als Teil des sog. Brexit-Steuerbegleitgesetzes (BGBl. I S. 357) § 25a Abs. 5a Kreditwesengesetz neu gefasst worden und bestimmt seitdem, dass auf Risikoträger bedeutender Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet, § 9 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
Mit anderen Worten: Besteht kein Kündigungsgrund und erweist sich die Kündigung eines Risikoträgers deshalb als sozialwidrig, löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gleichwohl auf schlichten – nicht weiter zu begründenden – Antrag des Arbeitgebers auf und bestimmt eine Abfindung gemäß § 10 Kündigungsschutzgesetz. Das Risiko, den Arbeitnehmer nach verlorenem Kündigungsschutzprozess weiterbeschäftigen zu müssen, entfällt.
Warum das Ganze?
Laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/7377) fördert die Neuregelung die internationale Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland bei Investoren und Finanzunternehmen. Es sollen also die arbeitsrechtlichen Standortbedingungen aufgehübscht werden, damit möglichst viele internationale Banken nach ihrer brexit-bedingten Flucht aus London künftig ihre Zelte am Main aufschlagen.
Wer ist betroffen?
Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (§ 1 Abs. 21 Kreditwesengesetz; § 2 Abs. 8 Satz 1 Institutsvergütungsverordnung). Institute sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (§ 1 Abs. 1b Kreditwesengesetz), und grundsätzlich sind sie bedeutend, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Mrd. Euro erreicht oder überschritten hat (§ 25n Kreditwesengesetz). Das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht im Jahr 2019 im Westen 241.200 Euro brutto und im Osten 221.400 Euro brutto. Die Neuregelung betrifft sämtliche Risikoträger, denen ab dem 30. November 2019 gekündigt wird (§ 64m Abs. 1 Kreditwesengesetz). Laut Gesetzesbegründung wird die Zahl der Betroffenen „voraussichtlich 5.000 Mitarbeiter nicht überschreiten“.
Die Diskussion, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist, liegt auf der Hand und ist bereits in vollem Gange. Die einen betonen den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Austarierung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen und in Gleichbehandlungsfragen. Die anderen rügen, dass Risikoträger nicht pauschal mit leitenden Angestellten, die ebenfalls keinen Bestandsschutz genießen, gleichgestellt werden dürften.
Praxisrelevanz?
Auch für die allgemeine arbeitsrechtliche Praxis gewährt die Neuregelung einige durchaus bemerkenswerte Einsichten:
1. Der Gesetzgeber demonstriert, dass das Bestandsschutzprinzip des deutschen Kündigungsrechts nicht unverrückbar ist. Ein wenig zugespitzt: Der Gesetzgeber erkennt an, dass das Bestandsschutzprinzip – zumindest in seiner Reinform – im internationalen Vergleich ein Standortnachteil ist. Ob § 25a Abs. 5a Kreditwesengesetz die notwendige Diskussion über eine Liberalisierung des deutschen Kündigungsschutzregimes neu entfachen kann, wird sich zeigen.
2. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz verliert ein Stück weit sein Schattendasein und erhält einen „echten“ Anwendungsfall. Denn bislang bedurfte der Auflösungsantrag nur dann keiner Begründung, wenn der Gekündigte leitender Angestellter also zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt war. Mitarbeiter mit solchen Befugnissen sind in der Praxis mit der Lupe zu suchen.
3. Arbeitsgerichte müssen künftig mit den Vorgaben des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung hantieren. Hieraus ergeben sich ganz neue Herausforderungen. Man bedenke etwa nur, dass die Institute auf Grundlage einer Risikoanalyse, bei der quantitative und qualitative Kriterien zu berücksichtigen sind, selbst prüfen und feststellen müssen, welche Mitarbeiter einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil haben und damit als Risikoträger gelten. Dieser Vorgang unterliegt künftig der vollen arbeitsgerichtlichen Kontrolle.