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BAG stellt klar: Kein Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer!

van_portraits_840x840px_02_kast.png Dr. Matthias Kast

März 2018

Lesedauer: Min

Das Urteil des BAG vom 21. September 2017

Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 03.12.2014 (10 AZB 98/14) noch eine „geschäftsführerfreundliche“ Entscheidung zur Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte getroffen hatte – nach dieser Entscheidung sind die Arbeitsgerichte in sog.„Sic-Non-Gestaltungen“ (insbesondere Kündigungsschutzprozessen) jedenfalls dann rechtswegzuständig, wenn der gekündigte GmbH-Geschäftsführer sein Amt spätestens im letzten Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht niederlegte – hat es mit Urteil vom 21.09.2017 (2 AZR 865/16) in seltener Deutlichkeit entschieden, dass organschaftlich bestellte Geschäftsführer unter keinen Umständen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz in Anspruch nehmen können.

Nach Ansicht des BAG folgt dies aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, der eine negative Fiktion beinhalte und in jeder denkbaren Fallkonstellation zum Ausschluss gesetzlichen Kündigungsschutzes führe, sofern der betreffende Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs (noch) als Geschäftsführer bestellt war. Der Ausschluss des Kündigungsschutzes gilt nach Ansicht des BAG auch dann, wenn

  • sich der Geschäftsführer darauf beruft, materiell-rechtlich Arbeitnehmer zu sein (insbes. wegen der Verpflichtung zur weisungsgebundenen, fremdbestimmten Arbeit in persönlicher Abhängigkeit),

  • er in der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis Beschränkungen unterworfen war.

Nach Ansicht des BAG verstößt der Ausschluss der Organvertreter vom allgemeinen Kündigungsschutz gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit); auch die unterschiedliche Behandlung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten sei kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot).

Die insofern einzige Chance für gekündigte Geschäftsführer, die belegen können, materiell-rechtlich Arbeitnehmer zu sein (was allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen wird), sich auf gesetzlichen Kündigungsschutz zu berufen, besteht dann, wenn der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits abberufen war resp. die Organstellung niedergelegt hatte. Allerdings gießt das BAG auch insoweit „Essig in den Wein“, als es in den Urteilsgründen seiner Entscheidung vom 21.09.2017 darauf hinweist, dass es nach dem Gesetzeswortlaut „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ sei, dass die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG (Ausschluss gesetzlichen Kündigungsschutzes) auch bei Kündigungszugang erst nach Amtsende greife.

Mit dieser Entscheidung beendet das BAG die in der Vergangenheit häufig beobachteten Versuche gekündigter GmbH-Geschäftsführer, sich unter Berufung auf ihren vermeintlichen Arbeitnehmerstatus (Weisungsunterworfenheit, Eingliederung) den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu „verschaffen“ und verweist gekündigte Geschäftsführer auf die zivilrechtlichen Generalklauseln, die nach Ansicht des BAG hinreichend vor sitten- oder treuwidriger Ausübung des Kündigungsrechts schützten.

Für Gesellschaften und deren Anteilsinhaber ist die o.g. BAG-Entscheidung sehr hilfreich, da die Berufung gekündigter Organvertreter auf gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem KSchG nunmehr ausgeschlossen ist. Angesichts der weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen erscheint es auch fraglich, ob sich Geschäftsführer den gesetzlichen Kündigungsschutz dadurch „retten“ können, dass sie rechtzeitig vor Kündigungszugang ihr Amt niederlegen. Insofern ist davon auszugehen, dass das BAG auch in diesen Fällen die Berufung auf das Kündigungsschutzgesetz unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG versagen wird. Umso wichtiger ist aus Geschäftsführersicht dementsprechend eine weitsichtige Vertragsgestaltung inkl. Vertragsbefristung, alternativ längerer Kündigungsfristen oder einer vertraglich garantierten Abfindungszahlung im Kündigungsfall.