Littler begleitet Diakonie im abschließenden BAG-Verfahren im Fall "Egenberger" erfolgreich
Pressemitteilung
Düsseldorf/Erfurt, 27. Mai 2026 – Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 8 AZR 194/25 (F)) entschieden, dass im Fall „Egenberger“ keine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion vorliegt. Damit ist ein über viele Jahre geführtes Verfahren zum kirchlichen Arbeitsrecht abgeschlossen, das die arbeitsrechtliche Diskussion in Deutschland und Europa maßgeblich geprägt hat.
Der Rechtsstreit geht auf eine Bewerbung aus dem Jahr 2012 zurück. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen kirchliche Arbeitgeber bei der Besetzung einer Stelle die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche verlangen dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass eine solche Anforderung jedenfalls dann gerechtfertigt sein kann, wenn sie mit Blick auf die konkrete Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Der Fall "Egenberger" zählt zu den bedeutendsten Verfahren der vergangenen Jahre an der Schnittstelle von europäischem Recht und deutschem Verfassungsrecht sowie Antidiskriminierungsrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schafft für kirchliche und diakonische Arbeitgeber weitere Klarheit hinsichtlich der Anforderungen an Stellenausschreibungen und Besetzungsverfahren, insbesondere bei Positionen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil und die Repräsentation nach außen.
Für die Diakonie wurde das Verfahren auf Seiten von Littler von Dr. Matthias Sandmaier betreut. Littler beriet und vertrat in dem abschließenden Verfahrensabschnitt zu den arbeits- und verfassungsrechtlichen Fragen, die dem langjährigen Rechtsstreit zugrunde lagen.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe bleiben für die weitere rechtliche Einordnung abzuwarten. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass das Urteil einen weiteren wichtigen Bezugspunkt für die Ausgestaltung kirchlicher Beschäftigungsverhältnisse und die gerichtliche Überprüfung entsprechender Anforderungskriterien darstellt.