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Kostenexplosion beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot? Das muss nicht sein!

August 2022

Lesedauer: Min

Erfreuliche Nachrichten des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.08.2022 - 8 AZR 453/21)

Haben sich die Arbeitsvertragsparteien auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geeinigt, muss zur Berechnung der Karenzentschädigung nicht auch der Wert von zusätzlichen „Leistungen“ einbezogen werden, die allein von einer anderen Konzerngesellschaft gewährt wurden.

RSUs / Equity Incentives / LTIs / Aktien
Gerade in internationalen Konzernen erhalten Arbeitnehmer häufig nicht nur ein Vergütungspaket ihres (lokalen) Arbeitgebers, sondern werden zusätzlich von der Muttergesellschaft an Aktien(options)-Programmen beteiligt.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Vereinbaren der (lokale) Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein sog. „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ und scheidet der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, darf er für den vereinbarten Zeitraum nicht in Wettbewerb zu seinem ehemaligen Arbeitgeber treten.

Wettbewerbsverbot - Berechnung?
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für die Zeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine sog. „Karenzentschädigung“ zahlen. Diese muss mindestens 50 % der „vertragsmäßigen Bezüge“, also der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Vergütung betragen.

Leistungen von Dritten berücksichtigen?
Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass der Wert von zusätzlich gewährten Aktien(options)-Programmen der Muttergesellschaft nicht bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen ist.

Wichtig: Das gilt nur, wenn der lokale Arbeitgeber keine (Mit-)Verpflichtung für die Teilnahme an dem Aktien(options)-Programm übernommen hat.

Fazit:
Unternehmen sollten bei der Ausgestaltung von Aktien(options)-Programmen sorgfältig vorgehen, um unkalkulierbare Kostenexplosionen zu vermeiden.

In dem Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte der Arbeitnehmer eine monatliche Karenzentschädigung von circa EUR 5.350,00 erhalten und verlangte weitere EUR 8.900,00 monatlich (!). Die Kosten können daher beträchtlich sein.

Übrigens: Werden Aktien-Options-Programme allein von der Muttergesellschaft ohne Beteiligung des lokalen Arbeitgebers eingeführt, ist auch der deutsche Betriebsrat nicht zu beteiligen.

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