Darf ich meinen Hund zur Arbeit mitbringen?
Der Bundesverband Bürohund e.V. will es offiziell fördern und hat einen Bürohunde-Index herausgegeben. Immer mehr Mitarbeiter (m/w/d/Hund) fordern es: Mehr Hunde ins Büro! (Pseudo-) wissenschaftliche Untersuchungen ergeben: Der Hund im Büro fördert das Arbeitsklima, sorgt für Entspannung und hilft, Konflikte zu lösen. Er kann somit ein echter Leistungsfaktor im betrieblichen Alltag werden.
Kein Anspruch auf Mitnahme des Hundes an den Arbeitsplatz
Seit Jahren wird die Frage - ernsthaft – juristisch diskutiert, ob es einen individualrechtlichen Anspruch des Mitarbeiters auf Mitnahme des Hundes an den Arbeitsplatz gibt. Ein solcher Anspruch wird allerdings nur für Ausnahmefälle bejaht, etwa für Mitarbeiter, die z.B. wegen einer Sehbehinderung auf einen Hund aus medizinischen und therapeutischen Gründen angewiesen sind. Ansonsten kann kein Mitarbeiter verlangen, dass der Arbeitgeber die Mitnahme des Hundes in den Betrieb duldet (LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014, 9 Sa 1207/13)
Kein Anspruch auf Gleichbehandlung
Erlaubt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Mitnahme eines Hundes an den Arbeitsplatz, kann ein anderer Mitarbeiter keinen Anspruch auf Gleichbehandlung daraus ableiten und ebenfalls seinen Hund (oder ein anderes Haustier) mit zur Arbeit bringen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (a.a.O.) in zweiter Instanz so entschieden und die Klage eines sich ungleich behandelt gefühlten Mitarbeiters abgewiesen. (Anm. des Verfassers: Im Urteil ist nicht erwähnt, ob es sich bei dem Hund etwa um einen reinrassigen Terrier gehandelt hat)
Was sagt der Betriebsrat?
Ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes generelles Verbot, Hunde an den Arbeitsplatz mitzubringen, ist wirksam. Allerdings muss bei Vorhandensein der Betriebsrat mitbestimmen. Denn ein solch generelles Verbot betrifft das Ordnungsverhalten und die Sicherheit der Mitarbeiter im Betrieb und unterliegt der zwingenden Mitbestimmung.
Anspruch auf hundefreien Arbeitsplatz
Die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht gebietet es, auf besondere gesundheitliche Belange der Belegschaft Rücksicht zu nehmen. So ist beispielsweise ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf ein rauchfreies Büro anerkannt. Bisher ist nicht entschieden, ob dies auch für Allergiker mit Blick auf Tierhaare gilt. Abwegig ist ein solcher Anspruch allerdings nicht. Denn der Mitarbeiter könnte sich darauf berufen, dass Tierhaare seine Gesundheit gefährden. Dies wäre jedenfalls in einem normalen Büro als Anspruch denkbar, wohl aber nicht z.B. für Tierpfleger in einem Zoo.
Außerdem könnte sich der Mitarbeiter durch die Anwesenheit eines Hundes nach den konkreten Umständen des Einzelfalles in seiner Sicherheit oder Konzentration gestört fühlen, wenn der Hund die Arbeitsabläufe stört etwa durch ständiges lautes Bellen oder weil er bissig ist. Der Einwand des Hundebesitzers, den viele Jogger bereits kennen und fürchten, »der will nur spielen«, verfängt am Arbeitsplatz nicht.
Fazit:
Der Hund am Arbeitsplatz muss aus versicherungstechnischen Gründen operativ möglich sein und vor allem die Zustimmung aller Beteiligten finden. Sich bei der Frage „Darf ich meinen Hund zur Arbeit mitbringen“ auf rechtliche Feinheiten zu stützen, ist der Sache abträglich und führt letztlich dazu, dass der Hund zuhause bleiben muss. Möglicherweise ist die Hundebetreuung demnächst aber zuhause möglich, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Home Office kommen sollte – dazu vielleicht in einem zukünftigen Blog.
P.S.: Der Verfasser ist Gründungspartner der Kanzlei und versucht mit Engelszungen die Belegschaft davon zu überzeugen, dass er seinen kleinen Hund gelegentlich mit ins Büro mitbringen darf, bisher ohne eindeutiges Ergebnis.