Mobiles Arbeiten im Ausland erweist sich als sozialversicherungsrechtlich komplex
Ein Cocktail in der Hand, die Füße im Sand und den Laptop auf dem Schoß – ein Szenario, das in dieser Zeit, in der die Temperaturen wieder niedriger und das Wetter ungemütlicher wird, durchaus verlockend erscheint. Viele Deutsche arbeiten derzeit im Home-Office und wer würde dies nicht lieber in Urlaubsatmosphäre machen, als in der nun verregneten und kalten Heimat?
Bei der Einrichtung eines Home-Office im Ausland ist jedoch die ein oder andere Stolperfalle, insbesondere sozialversicherungsrechtlicher Art, zu beachten.
Grundsätzlich: Versicherungspflicht in Deutschland
Ein Arbeitnehmer ist in Deutschland sozialversicherungspflichtig, wenn er in Deutschland beschäftigt ist. Der Arbeitgeber hat daher für einen hier tätigen Arbeitnehmer auch die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abzuführen. Kurzfristige Dienstreisen in das Ausland ändern daran nichts.
Was aber, wenn es nicht nur um eine kurze angeordnete Dienstreise oder eine längerfristige Entsendung ins Ausland, sondern um einen mehrwöchigen Aufenthalt bei der Verwandtschaft oder im Anschluss an einen Urlaub im Ausland geht, während dem von dort aus mobil weitergearbeitet wird? Für mobile Arbeit im Ausland kommt es zunächst darauf an, ob das Land, von dem aus die arbeitsvertragliche Tätigkeit ausgeübt wird, Mitglied der EU ist oder nicht.
Mobile Arbeit aus dem EU-Ausland
Innerhalb der EU gilt grundsätzlich, dass eine Person den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in dem sie die Beschäftigung ausübt. Bei einem dauerhaften Home-Office im EU-Ausland richtet sich daher das anzuwendende Sozialversicherungsrecht nach den Vorschriften des Landes, in dem sich das Home-Office befindet. Der Arbeitnehmer ist somit dort sozialversicherungspflichtig.
Soll die Tätigkeit dagegen nur vorübergehend für eine begrenzte Zeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeübt und ansonsten weiter in Deutschland gearbeitet werden, hat das keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht in Deutschland, wenn der Mitarbeiter in Deutschland als seinem Wohnsitzstaat auch einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit erbringt. Das ist solange der Fall, wie der Umfang der Tätigkeit in Deutschland nicht auf weniger als 25% der Gesamtarbeitszeit sinkt. Dies wird in den meisten Fällen, in denen ein Mitarbeiter vorübergehend mobil aus dem Ausland arbeitet, der Fall sein. Verlegt der Arbeitnehmer aber seinen Wohnort dauerhaft in das Ausland und erbringt dann dort auch einen wesentlichen Teil (25% oder mehr) seiner Tätigkeit, wird er im ausländischen Wohnortstaat sozialversicherungspflichtig.
In jedem Fall ist anzuraten, bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland für den Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung zu beantragen, um einen Nachweis der Sozialversicherung in Deutschland für den im Ausland tätigen Mitarbeiter zu erhalten, den dieser dann gegenüber den Behörden im Ausland vorlegen kann.
Außerhalb der EU?
Möchte der Arbeitnehmer mobil aus einem Land außerhalb der EU tätig werden, ist für jedes Land gesondert zu prüfen, ob ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und diesem Drittstaat besteht, welches die Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der beiden Länder koordiniert. Aber Vorsicht: Auch wenn es ein solches Abkommen zwischen Deutschland und dem Drittstaat gibt, sind hiervon aber oft nicht alle Versicherungszweige erfasst.
Bei einer Tätigkeit in ausländischen Staaten, mit denen keine bilateralen Sozialversicherungsabkommen bestehen, kommen die gesetzlichen Regelungen des deutschen Sozialversicherungsrechts zur so genannten „Ausstrahlung“ zur Anwendung (§ 4 SGB IV). Auch wenn nach diesen Regelungen eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland besteht, ist in solchen Fällen weiter zu prüfen, ob die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates auch zu einer Versicherungspflicht des Mitarbeiters dort kommen. Dann kann der Mitarbeiter im Ergebnis einer doppelten Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Empfehlung: Klärung im Einzelfall
Aufgrund der Komplexität der Thematik und der verschiedenen Sozialversicherungsabkommen, empfiehlt es sich sowohl bei einer geplanten vorübergehenden Auslandstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat, als auch in einem Drittstaat, vorab den sozialversicherungsrechtlichen Status des Mitarbeiters für den konkret vorliegenden Fall zu klären, um ansonsten drohende Korrekturen und Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen im In- oder Ausland zu vermeiden. Daneben sind zwingend auch die sich ebenfalls stellenden (lohn-)steuerrechtlichen Fragen (insbesondere auch die Frage nach einer möglichen Betriebsstätte im Ausland) abzuklären.