Kritische Entscheidung des BSG zur Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Beschäftigung
Die Abgrenzung zwischen echter Selbständigkeit und einer bloßen Scheinselbständigkeit bereitet der Arbeitswelt trotz insoweit vorhandener, breit gefächerter Rechtsprechung und Kommentarliteratur seit jeher Schwierigkeiten.
Im Zuge dessen schlug das BSG mit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ im Juni 2022 (BSG vom 28.06.2022 – Az. B 12 R 3/20 R) einen neuen Kurs ein, als es überraschenderweise die abhängige Beschäftigung einer Musiklehrerin an einer städtischen Musikschule bejahte. Zwar legte es hierbei die im Rahmen der Statusbeurteilung bereits bekannten Abgrenzungskriterien zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit zugrunde, wendete diese nun allerdings deutlich strenger an und erhöhte damit letztlich die Anforderungen, die an die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu stellen sind. Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung soll danach bereits die faktische Eingliederung des Auftragnehmers in die Organisationsabläufe des Auftraggebers (z.B. bei Bereitstellung und Instandhaltung der Arbeitsmittel und Räumlichkeiten) genügen. Auch ein hohes Maß an Weisungsfreiheit (z.B. lediglich vorhandene Rahmenvorgaben seitens des Auftraggebers) führe nicht automatisch zu einem selbständigen Charakter der Tätigkeit; etwas anderes sei nur dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden sei, die die Tätigkeit insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet.
Neben den Instanzgerichten passten infolgedessen auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ihre versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehr- und Dozententätigkeiten an die „Herrenberg-Rechtsprechung“ des BSG an und legten von nun an einen neuen, deutlich schärferen Prüfungsmaßstab zugrunde. Dieser Umschwung hatte weitreichende Auswirkungen, insbesondere zunächst auf die Statusbeurteilung von Tätigkeiten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie in Bildungsprogrammen zur Integration Geflüchteter. Die Betroffenen sahen sich bisweilen massiven Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und fühlten sich hierdurch in ihrer Existenz bedroht.
Reaktion des Gesetzgebers – die Übergangsregelung des § 127 SGB IV
Um den Bildungsbereich vor dem Hintergrund von dessen weitreichender gesamtgesellschaftlicher Bedeutung zu entlasten und der durch die „Herrenberg-Rechtsprechung“ entstandenen Rechtsunsicherheit zu begegnen, führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.03.2025 den neu gefassten § 127 SGB IV ein. Hierbei handelt es sich um eine Übergangsregelung für „Lehrtätigkeiten“, zu denen ausweislich der Gesetzesbegründung praktisch jede Vermittlung von Wissen und Unterweisung in praktischen Tätigkeiten zählt.
Gemäß § 127 Abs. 1 SGB IV soll keine Versicherungspflicht bis Ende 2026 entstehen, wenn (i) die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und (ii) die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, entsteht mangels Versicherungspflicht im Übergangszeitraum vom 01.03.2025 bis 31.12.2026 kein Anspruch der Sozialversicherungsträger auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen den Auftraggeber. Entsprechende Beitragsnachforderungen werden nicht erhoben. Stimmt die Lehrkraft indes nicht zu, wird die Tätigkeit jedoch nach ihrem tatsächlichen Charakter und damit gegebenenfalls als Beschäftigung behandelt mit der Folge, dass eine Versicherungspflicht nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eintritt. Unter Beachtung der Verjährungsvorschriften können somit Pflichtbeiträge für vergangene Zeiten nachgefordert werden. Das Zustimmungserfordernis soll die Rechte der Lehrkraft wahren, damit ihr ein etwaiger Versicherungsschutz nur entzogen werden kann, wenn sie dies auch ausdrücklich wünscht.
Teilweise Erleichterung, aber weiterhin große Rechtsunsicherheit
So erstrebenswert der hinter dem neuen § 127 SGB IV stehende Schutzgedanke des Gesetzgebers auch sein mag, mit seinem auf Lehrtätigkeiten beschränkten Anwendungsbereich greift die Regelung nach unserer Einschätzung im Ergebnis zu kurz. Die Auswirkungen des „Herrenberg-Urteils“ sind mitnichten auf den Bildungsbereich beschränkt. Der neue, strengere Prüfungsmaßstab für Statusbeurteilungen wird von Sozialgerichten und Versicherungsträgern längst auch auf andere, gänzlich abweichend gestaltete Tätigkeiten, so etwa auf Steuerberater, Physiotherapeuten und Fernsehmoderatoren angewandt. Für Tätigkeiten außerhalb des Bildungssektors fehlt es bislang an einer gesetzlichen Lösung, die die finanziellen Folgen der „Herrenberg-Entscheidung“ abzuschwächen vermag und ein gewisses Maß an Rechtssicherheit für die Zukunft verspricht.
Als Übergangsregelung gilt § 127 SGB IV lediglich für eine begrenzte Zeit. Bis Ende 2026 müssen Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte Wege finden, ihr Organisations- resp. Geschäftsmodell so umzustrukturieren, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit, sei es als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, weiterhin möglich ist. Bis dahin sollten die Vertragsparteien jedenfalls bereits bei der Vertragsgestaltung regeln, dass es sich nicht um eine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit handelt und Auftraggeber die (ggf. nachträgliche) Zustimmung der Lehrkräfte einholen, dass die erbrachte Tätigkeit keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Es bleibt abzuwarten, ob sich der Wind in der Rechtsprechung erneut drehen wird. Eine Klarstellung des Gesetzgebers in Bezug auf die Auswirkungen der „Herrenberg-Rechtsprechung“ für Tätigkeiten außerhalb des Bildungsbereichs wäre in jedem Fall wünschenswert und zu begrüßen.
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