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Arbeitskräftebeschaffung nach überstandener Kurzarbeitsphase – Erleichterungen durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

van_portraits_840x840px_02_koch-stephanie.png Stephanie Koch

Juli 2020

Lesedauer: Min

Ein erster Blick auf Errungenschaften und Hürden

Das von vielen Branchen herbeigesehnte Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat zum 1. März 2020 in Kraft, blieb während der Hochphase der Corona-Pandemie jedoch weitestgehend unbemerkt. Mit der langsamen Rückkehr zur Normalität ist nun jedoch wieder an Neueinstellungen zu denken – Grund für uns, sich die tatsächlichen Errungenschaften des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes genauer anzuschauen.

Wegfall bisheriger Hürden
Durch das neue Gesetz werden die bestehenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung angepasst. Es wird ein einheitlicher Fachkräftebegriff eingeführt, der sowohl Hochschulabsolventen, aber auch Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung erfasst. Gerade der zweiten Personengruppe war der Arbeitsmarktzugang bisher erschwert. Dies war nur in den folgenden Konstellationen möglich:

In den von der Bundesagentur für Arbeit festgelegten Mangelberufen konnten Aufenthaltstitel mit der Gestattung zur Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Außerhalb von akademischen Abschlüssen zählten dazu etwa Krankenpfleger, sowie Elektroniker.

Außerhalb solcher Mangelberufe erforderte die Erteilung des Aufenthaltstitels die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung für eine solche war bisher jedoch, dass der ausländische Bewerber einem sich bereits in Deutschland befindlichen EU-Bürger nicht den Arbeitsplatz wegnimmt (sogenannte Vorrangprüfung). Allein die Tatsache, dass in der einschlägigen Berufsgruppe Arbeitslose gemeldet waren, führte dazu, dass die Zustimmung nicht erteilt wurde. Eine Einzelfallprüfung wurde erfahrungsgemäß nicht vorgenommen.

Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes entfallen diese beiden Beschränkungen.

Neues Gesetz, neue Hürden
Während zwei Hürden beseitigt wurden, bleibt eine weitere bestehen. Völlig unklar ist nämlich, wann eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes vorliegen wird. Nach der gesetzlichen Regelung muss es sich um einen staatlich anerkannten Beruf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer handeln, dessen Verlauf und Inhalt gleichrangig zu einem deutschen Abschluss der jeweiligen Branche ist. Diese Bewertung wird jedoch gerade nicht bundesweit von einer zentralen Behörde vorgenommen. Vielmehr variiert die Zuständigkeit je nach Bundesland, Berufsbild und Ausbildungsland. Um die Auswahl der zuständigen Behörde für den Antrag auf Anerkennung zu erleichtern, wird eine zentrale Clearingstelle eingerichtet, die die Anträge an die zuständigen Behörden verteilt. Im Ergebnis ist zu befürchten, dass es durch diese breit gefächerte Zuständigkeit in den unterschiedlichen Bundesländern zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könnte. Dies wäre im Ergebnis sehr unbefriedigend und sowohl für die ausländischen Bewerber als auch die suchenden Arbeitgeber schwer nachvollziehbar.

Ausgestaltung des Aufenthaltstitels
Soweit ein Aufenthaltstitel nach den neuen Regelungen erteilt wird, wird dieser längstens für die Dauer von vier Jahren vergeben. Die Bundesagentur für Arbeit kann jedoch, wie bisher, weitere Beschränkungen vornehmen. Dies gilt insbesondere für die Geltungsdauer, das Tätigwerden in einem bestimmten Betrieb oder bei einem bestimmten Arbeitgeber sowie der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann.

„Fast Track“ als Errungenschaft im Verfahrensablauf
Eine sehr zu begrüßende Neuerung ist das beschleunigte Verfahren. Dem Arbeitgeber ist es nunmehr möglich, in Vollmacht des Ausländers mit der Behörde eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Verfahren zu treffen. Bisher führten nicht zuletzt überlange Verfahrensdauern dazu, dass sich Einstellungsabsichten nicht realisierten. Ebenfalls unglücklich war der Umstand, dass die sich noch im Ausland befindlichen Bewerber mit den bürokratischen Abläufen der Antragstellung bei den zuständigen Behörden häufig überfordert waren. Der Arbeitgeber auf der anderen Seite, hatte kaum Möglichkeiten, an dieser Front sinnvoll zu unterstützen. Gegen eine Gebühr von EUR 411 und unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann der Arbeitgeber diese Unterstützung nunmehr über das beschleunigte Verfahren vornehmen. Zudem werden die gewöhnlichen Fristen für die Auslandsvertretung zur Visumvergabe sowie der Bundesagentur für Arbeit zur Zustimmung zu dem Aufenthaltstitel verkürzt.

Wie die Behörden diese Vereinbarungen über eine beschleunigte Bearbeitung im Einzelnen ausgestalten werden, bleibt abzuwarten. Zudem muss man sich die Frage stellen, wie die personell ausgelasteten Behörden, diese beschleunigte Bearbeitung der Anträge sicherstellen wollen.

Ausblick und Empfehlungen:
Unterm Strich sollten Arbeitgeber zunächst nicht zu viel von den gesetzlichen Neuerungen erwarten. Es ist damit zu rechnen, dass erste Anträge auf Anerkennung der Ausbildung im Heimatland eine lange Bearbeitungsdauer auslösen werden. Perspektivisch bleibt zu hoffen, dass ein Verzeichnis analog des für Hochschulabschlüsse errichteten Portals „anabin“ eingeführt wird, aus dem sodann für Arbeitgeber und Bewerber erkennbar sein wird, welche Ausbildung aus welchem Drittstaat anerkannt ist und welche nicht. Sobald erste Erfahrungswerte über die praktischen Auswirkungen des neuen Gesetzes vorliegen, halten wir Sie auf dem Laufenden.