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Stell Dir vor, es ist Arbeitswelt 4.0 und kein Betriebsrat geht hin!

Vivien Pawloff

Februar 2019

Lesedauer: Min

Schöne neue Arbeitswelt

Die nachwachsende Generation »Digital Native« will mehr und anders: Aber vor allem flexibel. Arbeit wird entgrenzt verstanden. Konzepte wie »nine to five«, der immer gleiche Schreibtisch bis zur Rente und die klare Trennung zwischen »Ich« der Arbeitnehmer und »Sie da« als Arbeitgeber sind überholt und kollidieren mit dem Selbstverständnis innovativ denkender Gründer und moderner Mitarbeiter. Wir diskutieren über Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes, weil wir affektiv, also bedarfsbezogen arbeiten wollen und nicht mehr statisch nach den Schließzeiten bzw. Ruhezeiten eines Büros. Dabei steht Agilität im Fokus und schafft Führungsstrukturen ab: Selbstorganisierte Teams bewältigen eigenverantwortlich große Projekte (shared Leadership). Der Strand gilt als Büro der Zukunft und das Skype-Meeting als dessen (nicht so) stummer Diener. Die gut ausgebildeten Digitalnomaden codieren aus Chiang Mai und Tallin oder zwischen Wickeltisch und Yogamatte, und zwar genau dann, wann sich für sie das passende Zeitfenster geöffnet hat. Die entstehende Arbeitswelt 4.0 macht vieles möglich.

Doch Betriebsräte können an dieser exponentiellen Entwicklung nicht partizipieren, denn das Betriebsverfassungsgesetz kennt die Zusammenarbeit mittels moderner Kommunikationsmittel nicht:

Das BetrVG als #Digitalbremsung: Eine Sachstandsanalyse

Schon die Wahl des Betriebsrats kann nicht online durchgeführt werden: Denn Betriebsratswahlen sind im Rahmen eines engen Korsetts streng formaler Regelungen der Wahlordnung umzusetzen. Hierbei sieht der gesetzgeberische Grundgedanke vor, dass eine Betriebsratswahl durch Abgabe von Stimmzetteln in Wahlumschlägen in eine Wahlurne erfolgt. Für eine Digitalisierung dieses Prozesses bietet das geltende Recht keinen Raum. Insbesondere die Teilnahme von nicht anwesenden Arbeitnehmern ist nur mittels Briefwahl möglich. Eine anders durchgeführte Wahl ist anfechtbar, stellte das Landesarbeitsgericht Hamburg im Februar 2018 rechtskräftig fest.

Auch Sitzungen des Betriebsrats sind analog durchzuführen: Diesbezüglich ist sich die juristische Fachliteratur (fast) einig: Insbesondere Sitzungen per Videokonferenzen sind nicht möglich. Denn nach § 30 Abs. 1 Satz 4 BetrVG sind die Treffen des Betriebsrates nicht öffentlich. Zweck dieses seit 1920 existierenden Gebots der Nichtöffentlichkeit ist es, eine unbefangene Diskussion unter den Betriebsratsmitgliedern und eine Beschlussfassung ohne Einflussnahme von außen zu ermöglichen. Während einer Videokonferenz besteht zumindest die (theoretische) Gefahr, dass gegen dieses Nichtöffentlichkeitsgebot verstoßen wird. Schließlich könnten unbefugte Dritte mithören und auf das jeweilige Betriebsratsmitglied Einfluss nehmen.

Mehr noch: Auch ein wirksamer Betriebsratsbeschluss kann per Videokonferenz nicht gefasst werden. Denn für Beschlüsse des Betriebsrates bedarf es der körperlichen Anwesenheit der Mitglieder im selben Sitzungsraum. Dies schlussfolgert man (Jurist) aus dem Gesetzeswortlaut (»anwesend« des im Wesentlichen seit 1952 unveränderten § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Eben jene »gleichzeitige körperliche Anwesenheit« aller Betriebsratsmitglieder in einem Sitzungsraum ist bei einer Videokonferenz nicht gegeben. Übrigens auch nicht bei einem Telefonat.

Schließlich unterliegen auch Betriebsversammlungen – also die Versammlung aller Mitarbeiter eines Unternehmens – dem Gebot der Nichtöffentlichkeit, so dass oben Gesagtes in gleicher Weise gilt.

Diese Analyse des gesetzgeberischen Grundgedankens wird im Übrigen noch durch die in 2017 in Kraft getretene Novellierung des Europäischen Betriebsräte-Gesetz untermauert: Hierin finden sich nun Sonderregelungen für Mitglieder eines Europäischen Betriebsrates, die sich als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes (alle anderen nicht!) zum Zeitpunkt der Betriebsratssitzung auf hoher See oder in einem anderen Land befinden. In einer solchen Konstellation ist es möglich, mittels moderner Informations- und Kommunikationstechnologien an der Sitzung des Gremiums teilzunehmen. Die Novellierung zeigt vor allem eines: Der Gesetzgeber hat das digitale Problem erkannt. Dennoch ist die Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln weiterhin stark beschränkt. Daraus muss geschlossen werden, dass der Status Quo Bestand haben soll.

Zukunftsperspektive

Das ist unhaltbar. Eine mutige gesetzgeberische Initiative ist notwendig! Im Übrigen muss zumindest die Auslegung des »Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit« in das #digitalage überführt werden: Eine (juristische) Auffassung, die es gänzlich unmöglich macht, Betriebsratsbeschlüsse mittels moderner Kommunikationsmittel zu fassen, ist schlicht rückständig.

Bis dahin gilt: Arbeitgeber und Betriebsräte sollten gemeinsam digitale Konzepte der Zusammenarbeit entwickeln und so die #digitalehandbremse ziehen. Möglich wäre etwa, Betriebsratsbeschlüsse mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel vorzubereiten, um nur noch den Beschluss unter »anwesenden« Mitgliedern zu fassen. Auch eine digitale Sprechstunde des Betriebsrates ist grundsätzlich denkbar. Letztlich sollten sich vor allem Betriebsräte im Rahmen ihre Geschäftsordnung an das digitale Zeitalter herantasten. Dies natürlich nur soweit es das Recht derzeit zulässt.