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Update #BetrVGZweiPunktNull JETZT

van_portraits_840x840px_02_becker.png Jan-Ove Becker
Lukas Heber

April 2020

Lesedauer: Min

Endlich kommt die Gesetzesinitiative zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Die aktuellen Beschränkungen infolge der Covid-19-Krise stellen die Arbeit der Arbeitnehmervertretungen vor praktische Schwierigkeiten und rechtliche Unsicherheiten. Problematische Auswirkungen für den Arbeitgeber ergeben sich insbesondere daraus, dass ein virtuell gefasster Beschluss eines Betriebsrates aus formellen Gründen wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats nach derzeitiger Gesetzeslage unwirksam ist (hierzu berichteten wir bereits vor Kurzem ausführlich in diesem Beitrag). So wäre z. B. die wirksame Einführung von Kurzarbeit auf Basis einer auf Grundlage solcher Beschlüsse zustande gekommenen Betriebsvereinbarung zweifelhaft; es drohen Klagen der Arbeitnehmer auf Auszahlung des vollen Gehalts sowie Rückerstattungsansprüche der Agentur für Arbeit.

Nachdem wir wie auch verschiedene Initiativen und namhafte Arbeitsrechtler in verschiedenen Medien auf eine Gesetzesänderung gedrängt haben, will die Bundesregierung nun Abhilfe schaffen. Am 9. April 2020 veröffentlichte die Bundesregierung geplante Maßnahmen zur Sicherstellung der betrieblichen Mitbestimmung. Die Bundesregierung beabsichtigt eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes und hat dementsprechend einen diesbezüglichen Gesetzesentwurf ausgearbeitet.

Nach diesem Gesetzesentwurf soll in das Betriebsverfassungsgesetz folgende Vorschrift aufgenommen werden:

§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audio-visueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Durch die Einführung des genannten § 129 BetrVG-E würden Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse auch mittels Video- oder Telefonkonferenz fassen zu können. Gleiches gilt für den Wirtschaftsausschuss. Außerdem wird die Teilnahme an Einigungsstellen mittels Video- oder Telefonkonferenz ermöglicht. Diese Änderungen wären bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 begrenzt. Begrüßenswert ist insbesondere, dass die Änderungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten sollen. Die seit dem 1. März 2020 virtuell gefassten unwirksamen Betriebsratsbeschlüsse, z.B. zur Einführung von Kurzarbeit oder zu Maßnahmen zur Gesundheitsüberprüfung der Belegschaft vor Zutritt in den Betrieb, könnten dadurch rückwirkend wirksam werden.

Wenngleich eine dauerhafte Gesetzesänderung zur Anpassung des Betriebsverfassungsgesetzes an die Veränderungen im Zusammenhang mit der Arbeit 4.0 weiterhin wünschenswert ist, sind die geplanten Änderungen in der derzeitigen Situation freilich mehr als nur angebracht. Durch die Gesetzesänderung würden die rechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte unter den Bedingungen der Covid-19-Krise geschaffen werden; es würde eine effektive Arbeitnehmervertretung und zugleich ein angemessener Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Nicht zuletzt kann die befristete Zulassung virtueller Sitzungen und Beschlussfassungen des Betriebsrats als Erprobungsphase dienen. Den Kritikern der Digitalisierung der Betriebsratstätigkeit könnte aufgezeigt werden, dass sich ihre Befürchtungen nicht zwingend bewahrheiten müssen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Mit der Gesetzesinitiative der Bundesregierung ist zumindest der erste Schritt in Richtung einer »Betriebsverfassung 2.0« getan. Ein richtiger und wichtiger Schritt. 

*Der Beitrag wurde von Jan-Ove Becker in Zusammenarbeit mit unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Lukas Heber erstellt.