Das Gesetz ordnet einen umfassenden Schutz des Whistleblowers vor "Repressalien" an, solange der Whistleblower hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihm gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprachen und der (vermeintliche) Verstoß ein vom HinSchG umfasstes Regelwerk betrifft. Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die dem Whistleblower ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Umfasst ist damit alles von der Versetzung über die Auslassung bei einer Gehaltserhöhung oder Fortbildungsreise bis zur Abmahnung und Kündigung, aber etwa auch das Unterlassen einer entfristenden Weiterbeschäftigung.
Achtung: Das HinSchG ordnet eine Beweislastumkehr an, wonach eine Benachteiligung als Repressalie im Gesetzessinne gilt, wenn sie nur zeitlich nach einem Whistleblowing-Ereignis erfolgt. Der Arbeitgeber muss also beweisen, dass der Whistleblower aus anderen Gründen versetzt, nicht befördert, nicht entfristet etc. wurde.
Der Whistleblower hat zudem einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er mit Repressalien überzogen wird.