Blog

Versorgungsansprüche beim Unternehmenskauf: Haftungserleichterung bei Insolvenz

Die Erwerberhaftung im Grundsatz

Mit einem Unternehmenskauf sind oft erhebliche arbeitsrechtliche Risiken verbunden. Das gilt vor allem, wenn der Unternehmenskauf einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB nach sich zieht, denn dann „erbt“ der Erwerber die bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes. Der Betriebserwerber wird also - ob er will oder nicht - neuer Arbeitgeber mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten und nicht zuletzt sind es die sich daraus ergebenden Personalkosten, die einen entscheidenden Einfluss auf den für das Unternehmen zu zahlenden Kaufpreis haben. Hohe Risiken lauern, wenn der alte Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Betriebsrente zugesagt hat, denn auch für diese haftet der Erwerber nach dem System des § 613a BGB grundsätzlich uneingeschränkt.

 

Bundesarbeitsgericht: Haftungserleichterung bei Insolvenz 

Der Grundsatz der Erwerberhaftung für sämtliche Betriebsrentenansprüche der übergehenden Arbeitnehmer wird durchbrochen, wenn ein Unternehmen gekauft wird, über dessen Vermögen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bei einem Betriebsübergang nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt § 613a BGB nämlich nur eingeschränkt: Zwar bleiben auch hier die Arbeitsplätze durch den Betriebsübergang erhalten. Der Erwerber haftet aber nicht für Ansprüche der Arbeitnehmer, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Für die Betriebsrentenansprüche der übergehenden Arbeitnehmer bedeutet das, dass der Betriebserwerber zwar in die Versorgungsanwartschaften eintritt, jedoch nicht für die gesamte Betriebsrente haftet. Er schuldet vielmehr nur den Teil der Betriebsrente, der auf der Beschäftigungszeit beruht, die der Arbeitnehmer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegt hat. Für die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer, die auf der Beschäftigungszeit vor Insolvenzöffnung beruhen, haftet der Erwerber hingegen nicht; für diese hat der Pensionssicherungsverein (PSV) einzustehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 26.1.2021, 3 AZR 139/17) jüngst noch einmal bestätigt.

 

Bahnbrechend neu ist dieses Ergebnis nicht. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet nämlich seit dem Jahre 1980 in ständiger Rechtsprechung, dass die Grundsätze des Insolvenzrechts den arbeitsrechtlichen Regeln des Betriebsüberganges vorgehen. Im Insolvenzrecht gilt der Grundsatz, dass alle Gläubiger von Altforderungen gleichmäßig befriedigt, also aus der Insolvenzmasse bedient werden müssen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die Arbeitnehmer bei uneingeschränkter Anwendung des § 613a BGB durch den Betriebsübergang einen neuen Schuldner in Gestalt des Erwerbers bekämen. Das wäre sogar doppelt ungerecht, denn erstens bekämen nur die Arbeitnehmer - im Gegensatz zu allen anderen Gläubigern - einen solventen Schuldner, und zweitens würde der Erwerber bei Haftung für Altschulden den Kaufpreis für das Unternehmen weiter drücken, was zum Nachteil aller anderen Gläubiger zusätzlich die Insolvenzmasse schmälerte. Im Ergebnis hätten damit alle anderen Insolvenzgläubiger die Betriebsrentenansprüche der übergehenden Arbeitnehmer zu zahlen. Es ist also nachvollziehbar, dass das Bundesarbeitsgericht diesem unerwünschten Ergebnis einen Riegel vorgeschoben hat.

Aufgrund europarechtlicher Regelungen sah sich das Bundesarbeitsgericht veranlasst, die bisherige Praxis dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Das Warten hat sich gelohnt, denn auch nach der Entscheidung aus Luxemburg und der Umsetzung durch das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 26.1.2021, 3 AZR 139/17) bleibt es dabei, dass der Erwerber eines insolventen Unternehmens nur für Neuschulden haftet. 

 

Streitanlass: Nachteile für die Arbeitnehmer trotz Betriebsübergang

Aber warum müssen sich nun eigentlich die Gerichte mit der Frage beschäftigen, wer für die Betriebsrentenansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer aufkommt? Wenn der Arbeitnehmer seine Rente bis zum Insolvenzverfahren vom PSV und für die Zeit danach vom Betriebserwerber bekommt, müssten doch alle Beteiligten glücklich sein. 

 

Leider nein… 

In folgenden Konstellationen erleiden Arbeitnehmer durch die Insolvenz ihres Arbeitgebers auch im Fall des Betriebsüberganges auf einen Erwerber einen wirtschaftlichen Nachteil:

 

1.    Keine Unverfallbarkeit

 Der PSV haftet nur für Betriebsrentenansprüche, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich unverfallbar waren. Für unverfallbare Anwartschaften haftet der PSV nicht und nach den oben genannten Grundsätzen auch der neue Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer muss diesen Teil des Anspruches daher beim Insolvenzverwalter zur Masse anmelden, wo es im Regelfalle nur wenig zu holen gibt.

 

2.    Festschreibeeffekt

 Viele Versorgungsordnungen sind endgehaltsbezogen. Das bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente das vor der Verrentung bezogene Endgehalt ist.

Bei einer Insolvenz haftet der PSV allerdings nur auf Basis des vor der Insolvenzeröffnung bezogenen Gehaltes des Arbeitnehmers. Dieses kann deutlich geringer sein als das (hypothetische) Endgehalt, denn spätere Gehaltserhöhungen bleiben unberücksichtigt (Festschreibeeffekt). Dadurch kommt es dazu, dass die Summe aus den Leistungen des PSV und des neuen Arbeitgebers geringer ist als der Betrag, den der Arbeitnehmer ohne den Insolvenzfall als Betriebsrente erhalten hätte. Diesen Nachteil muss der Arbeitnehmer ebenfalls im Insolvenzverfahren zur Masse anmelden. Der Erwerber als neuer Arbeitgeber ist hier aus dem Schneider.

Fazit

Beim Erwerb eines insolventen Unternehmens gehen zwar die Arbeitsverhältnisse über, allerdings haftet der Erwerber nicht für die Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Newsletter abonnieren