Die Politik hat erste Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Wirtschaft in die Wege geleitet
Der Koalitionsausschuss aus CDU/CSU und SPD hat in seiner Sitzung vom 08.03.2020 beschlossen, die Bundesregierung zu ermächtigen, mittels Verordnung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu senken und die Leistungen zu erweitern. Die Verordnungsermächtigung soll zunächst bis zum Ende des Kalenderjahres 2021 befristet werden. Ein förmliches Gesetzgebungsverfahren muss nicht durchlaufen werden, d.h. die Regelungen können kurzfristig in Kraft treten. Die noch zu erlassene Verordnung der Bundesregierung soll - zunächst bis Ende 2020 befristet - folgenden Inhalt haben:
Es müssen nur 10 % (statt wie bisher ein Drittel) der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein (Quorum).
Es muss kein negativer Arbeitszeitsaldo durch die Arbeitnehmer/-innen mehr aufgebaut werden.
Auch Leiharbeitnehmer sollten Kurzarbeitergeld beziehen können.
Die Bundesagentur für Arbeit wird die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang erstatten.
Wann diese Maßnahmen zur Verhinderung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus in Kraft treten werden, ist noch nicht absehbar. Angesichts der bereits eingetretenen Auswirkungen des Coronavirus auf die Finanzmärkte und die deutsche Wirtschaft erwarten wir die Umsetzung des Beschlusses des Koalitionsausschusses aber bereits in den nächsten Wochen.
Darüber hinaus soll ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales („Arbeit-von-morgen-Gesetz“) ein verkürztes Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und bereits in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft treten. Das Ziel des Gesetzes ist zum einen die Förderung von Aus- und Weiterbildungen der Beschäftigten, die durch die Transformation der Arbeitswelt infolge des Umbaus und Strukturwandels hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft notwendig sind. In diesem Gesetzesentwurf ist aber auch eine Ermächtigung der Bundesregierung - befristet bis zum 31.07.2023 - enthalten, nach der sie durch Rechtsverordnung Folgendes regeln kann:
Erhöhung des Zeitraums des Anspruchs auf das Kurzarbeitergeld auf 24 Monate;
Reduzierung des notwendigen Quorums der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer/-innen;
Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden;
hälftige Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
Voraussetzungen sind nach dem Entwurf des neu einzufügenden Absatzes 5 von § 109 SGB III, dass
im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall besteht,
der für mehr als zwölf Monate angezeigt wurde, und
50 % der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen i.S.v. § 82 SGB III teilnehmen.
Wir halten Sie über die Änderungen zur Kurzarbeit weiter auf dem Laufenden.