Ein Überblick über die wichtigsten Vorgaben
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16. April 2020 den neu entwickelten Arbeitsschutzstandard für Unternehmen in Zeiten der COVID-19-Krise veröffentlicht, den Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard.
Der neue Arbeitsschutzstandard enthält Vorgaben zum Gesundheitsschutz, die über die bisher bekannten Vorgaben hinausgehen. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die Wirtschaftstätigkeit in Deutschland langsam wieder hochzufahren, ohne aber die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Gesundheitsgefahren in Form des COVID-19-Virus auszusetzen.
Der Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard enthält u.a. die folgenden Vorgaben:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu anderen Personen halten; ist dies nicht möglich, sind alternative Schutzmaßnahmen zu treffen (z.B. Installation von Abtrennungen, Bereitstellung von Mund-Nasen-Bedeckungen). Die Einhaltung des Abstands ist insbesondere auch in Pausenräumen und Kantinen, aber auch bei der Nutzung von Verkehrswegen, wie Treppen, Türen oder Aufzüge, sicherzustellen.
Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice durchzuführen
Hygienemaßnahmen sind auszubauen (z.B. Anpassung der Reinigungsintervalle, Bereitstellung von Hygieneartikeln zur Händereinigung)
Abstands- und Hygienevorgaben gelten auch für Baustellen, landwirtschaftliche Betriebe, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs; die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen; Planung möglichst kleiner, fester Teams (z.B. 2 bis 3 Personen), um wechselnde Kontakte zu vermeiden
Regelmäßige Reinigung der Innenräume der Firmenfahrzeuge
Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt möglich ist
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute Minimum reduziert werden; alternativ sollten soweit wie möglich technische Alternativen wie Telefon oder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden
Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) zu verringern. Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist zur weiteren Verringerung innerbetrieblicher Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen etc.) kommt.
Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle sind zu entwickeln; Information über die Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb sind zu erteilen
Der Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard lässt sich unter diesem Link abrufen.
Diese aufgeführten Vorgaben sind von den Arbeitgebern zu beachten und in Zusammenwirken mit Betriebsräten, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einzuführen. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erforderlich“ richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG. Nach § 4 Nr. 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei den zu treffenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Hierzu sind die im Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard enthaltenen Vorgaben zu zählen.
Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG wäre zwar nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Arbeitnehmer können sich nach § 17 Abs. 2 S. 1 ArbSchG nach erfolgloser Beanstandung beim Arbeitgeber aber an die zuständige Behörde wenden, die sodann Maßnahmen gegen den Arbeitgeber ergreifen kann. Außerdem kann die zuständige Behörde die Grundpflichten des § 3 ArbSchG – z.B. die Einhaltung der Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard – per Anordnung nach § 22 Abs. 3 S. 1 ArbSchG durchsetzen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung würde doch ein Bußgeld verhängt werden können (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 2a u. Abs. 2 ArbSchG). Den Arbeitnehmern könnten überdies individuelle Rechte aufgrund Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) entstehen. Zu beachten ist außerdem, dass nach diversen Meinungen einem Betriebsrat sogar ein Initiativrecht zum Erlass entsprechender Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen zustehen kann.
Die Nichtumsetzung von Vorgaben, die das BMAS entwickelt hat, wird in den daraus etwaig entstehenden Auseinandersetzungen schwerlich zu begründen sein. Letztlich ist die Umsetzung der Vorgaben des BMAS nicht nur gesellschaftspolitisch angebracht, sondern insbesondere auch arbeitsrechtlich angezeigt.
Soweit ein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber bei der Umsetzung dieser Vorgaben die gesetzlich erforderliche Einbeziehung des Betriebsrats zu beachten, insbesondere die in § 87 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Mitbestimmungsrechte. Notwendige Verhandlungen hierzu sollten insoweit möglichst zeitnah aufgenommen werden, um die Maßnahmen entsprechend schnell einführen zu können. Auch hier wird weiterhin ein pragmatisches Vorgehen der Betriebsparteien zum Wohle des Unternehmens und der Arbeitnehmer gefragt sein.
*Der Beitrag wurde von Franka Hessenthaler in Zusammenarbeit mit unserem Partner Jan-Ove Becker und unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Lukas Heber erstellt.