Wie können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter motivieren, vorrangig den Hybridantrieb zu nutzen?
Viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern als Benefit die Möglichkeit, einen Dienstwagen zu nutzen. In der Vergangenheit dominierte hier der Dienstwagen mit Verbrennungsmotor. Klimabewusste Arbeitgeber beschäftigen sich aktuell immer mehr damit, wie im Bereich der Mobilität Emissionen reduziert werden können. Ein Bestandteil dieser Überlegungen ist auch der Hybriddienstwagen, dessen klimabewusste Nutzung durch die Mitarbeiter sich auch arbeitsrechtlich steuern lässt.
Eine Chance, die häufig ungenutzt bleibt
Ein Hybriddienstwagen verfügt über zwei Antriebe: Einen klassischen Verbrennungsmotor und einen Elektromotor mit Batterie. Die Batterie des Elektromotors wird an der Steckdose geladen und reicht derzeit – je nach Modell – für elektrische Reichweiten von bis zu 100 Kilometern. Der Gedanke hinter dem Konzept: Viele Strecken des Alltags (z.B. typische Pendelstrecken, Wege zum Supermarkt) sind nicht besonders lang. Diese Strecken können damit problemlos elektrisch gefahren werden. Für längere Strecken bestünde die Möglichkeit, den Verbrennungsmotor zu nutzen. Der Hybrid soll so das Beste aus zwei Antriebskonzepten miteinander vereinen.
Es wird deutlich: In der Theorie ist der Hybrid eine gute Möglichkeit, im erheblichen Maße Alltagsemissionen zu reduzieren. In der Praxis wird dies aber nur gelingen, wenn die Mitarbeiter auch wirklich vorrangig den Elektroantrieb verwenden. Hier besteht noch großes Verbesserungspotential. Der Elektroantrieb wird häufig nur sporadisch genutzt und verschiedentlich hört man Geschichten über noch originalverpackte Ladekabel bei der Rückgabe des geleasten Hybriddienstwagens. Der klassische Antrieb ist bei den Mitarbeitern – sei es aus Gewohnheit oder Gemütlichkeit – beliebter.
Arbeitsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten
Hier stellt sich für Arbeitgeber also insbesondere die Frage, wie sie ihre Mitarbeiter motivieren können, vorrangig den Elektroantrieb zu benutzen. Neben entsprechender Kommunikation und Werbung für die Nutzung des Elektoantriebs in der Praxis bieten sich dem Arbeitgeber auch bei der Gestaltung der Dienstwagenvereinbarung einige motivierende Gestaltungsmöglichkeiten:
1. Die Überlassung einer Ladestation (sog. Wallbox) an die Arbeitnehmer
Durch die Überlassung und Anbringung einer Wallbox verringert sich die Hemmschwelle für den Arbeitnehmer, den Hybriddienstwagen regelmäßig zu laden. Ist eine Wallbox zuhause vorhanden, ist das Laden ohne Mehraufwand möglich und erspart dann auch die eine oder andere Fahrt zur Tankstelle. Bei der vertraglichen Gestaltung sind hierbei aber insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:
Die Frage der Kostentragung für Installation und regelmäßige Wartung.
Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers notwendige Anmeldungen beim Netzbetreiber vorzunehmen und für technischen Rahmenbedingungen zu sorgen.
Eine Regelung zur Kostentragung, wenn eine „vorzeitige“ Deinstallation der Wallbox erforderlich werden sollte (etwa aufgrund Eigenkündigung oder Umzug des Mitarbeiters).
Regelungen zur Kostentragung, wenn Serviceleistungen aufgrund Verschuldens des Arbeitnehmers erforderlich wird.
Die Frage der Möglichkeit weiteres privates Elektrofahrzeug über die Wallbox zu laden (z.B. gesonderte Abrechnung bei Tankchip für Hybriddienstwagen).
2. Eine Deckelung der Kostentragung für den Benzinverbrauch (mit entsprechenden Ausnahmen, wenn höherer Benzinverbrauch unvermeidbar war, etwa aufgrund längerer Dienstfahrten).
3. Die Zahlung einer kleinen Prämie, wenn im gesamten Geschäftsjahr ein vorgegebener Benzinverbrauch nicht überschritten worden ist.
Solche und ähnliche Konzepte lassen sich mit etwas (juristischer) Kreativität durchaus in eine Dienstwagenvereinbarung einbauen. Es wird voraussichtlich noch einige Zeit dauern, bis sich diese Thematik in den gängigen Formularbüchern wiederfinden wird. Allerdings gilt es gerade beim Thema Klimaschutz umso mehr, seiner Zeit voraus zu sein. Bei Fragen zu diesen Gestaltungsmöglichkeiten unterstützen wir gerne.